Ehe und Partnerschaft

Die Ehe steht nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In manchen Bereichen bringt es für die Partner Vorteile, wenn sie miteinander verheiratet sind (z.B. Ehegattensplitting, beitragsfreie Familienversicherung, Fragen der elterlichen Sorge).

In Deutschland können Sie nicht spontan heiraten. Vielmehr müssen die Verlobten ihre Eheschließung anmelden – auch dürfen der Ehe keine Hindernisse entgegenstehen.

Zuständig für die standesamtliche Eheschließung ist grundsätzlich die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung, in dessen Bereich Sie wohnen.

Dienstleistungen

Eheschließung bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Verlobten

Ist für den einen Eheschließenden (Verlobten) entsprechend der Staatsangehörigkeit ausländisches Recht maßgebend, sind umfangreiche rechtliche Fragen vorab zu klären. Ausländer brauchen ein sogenanntes "Ehefähigkeitszeugnis" ihres Heimatstaates. Deshalb ist ein frühzeitiger Termin im Standesamt empfehlenswert, um sich über die notwendigen Unterlagen und Dokumente und deren Beschaffung persönlich informieren zu lassen.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden ungültig ist.

Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit

Wenn beide Eheschließenden (Verlobte) deutsche Staatsangehörige sind und die erste Ehe eingehen wollen, genügen zur Anmeldung der Eheschließung im Regelfall gültige Ausweisdokumente, aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen sowie beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister.

Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten

Eheschließende (Verlobte), die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, müssen nachweisen, dass diese aufgelöst worden ist (z.B. durch Scheidung oder Tod).

Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern

Eheschließende (Verlobte), die gemeinsame Kinder haben oder sonst für ein Kind sorgeberechtigt sind, müssen zusätzlich eine Geburtsurkunde jedes Kindes vorlegen.

Nach der Hochzeit

Auch nach der Heirat ist noch einiges zu erledigen. Dazu gehört unter anderem die Aktualisierung der Ausweisdokumente (z.B. Personalausweis, Reisepass) und die Benachrichtigung von Behörden, Unternehmen (z.B. Arbeitgeber) und Verbänden über den neuen Familienstand und gegebenenfalls auch über den neuen Familiennamen.

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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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