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Dioxin und PCB - Mitteilungs- und Übermittlungspflichten der Lebensmittelunternehmer

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜbermitV, BGBL 2012 Teil I S. 58 ff) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der o. g. Stoffe.

Die Mitteilungen der im Landkreis Alzey-Worms und der kreisfreien Stadt Worms ansässigen Lebensmittelunternehmer sind an das Veterinäramt der Kreisverwaltung Alzey-Worms als der für diese zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übersenden.

Form und Frist der Mitteilungen

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer gibt es ein Dateimuster sowie die entsprechenden Ausfüllhinweise, die nachfolgend heruntergeladen werden können.

Die Mitteilungen sind per E-Mail an veterinaeramt@alzey-worms.de zu senden. Zusätzliche Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Wenn ein Höchstgehalt, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist, überschritten wurde, ist die Mitteilung durch den Lebensmittelunternehmer unverzüglich nach dem Bekanntwerden abzugeben; im Übrigen innerhalb von vierzehn Tagen.

Hinweis

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

Verbraucherinformation

Ab dem 01.09.2012 ist eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Kraft getreten, wonach die Kreisverwaltung im Sinne der Information der Verbraucher verpflichtet ist, nicht unerhebliche oder wiederholte Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, z. B. bei Hygienemängeln oder Täuschungstatbeständen bzw. im Falle der Überschreitung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen, z. B. von Pflanzenschutzmitteln bei Lebensmitteln, die Öffentlichkeit u. a. unter Bekanntgabe des betroffenen Lebensmittelunternehmers bzw. -unternehmens zu informieren.

Diese Veröffentlichungen stellen keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, und beinhalten insofern auch keine zwangsläufige Gesundheitsgefahr; sie sollen vielmehr im Sinne einer Markttransparenz die Information der Verbraucher gewährleisten. Die Informationen werden einheitlich nach Ablauf von 6 Monaten von der nachfolgenden, zu vorgenanntem Zweck eingestellten Plattform entfernt. Sofern sich eine Information während ihrer Veröffentlichung als nicht richtig herausgestellt hat, wird diese unverzüglich gelöscht.

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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