Schwangerschaft und Geburt

Schwangerschaft

Mit der Schwangerschaft beginnt für Sie als werdende Eltern eine aufregende Zeit. Was Sie vor der Geburt Ihres Kindes beachten sollten, welche Hilfen und Unterstützungen möglich sind, erfahren Sie in diesem Kapitel.

Fragen zur Schwangerschaft können Ihnen die unterschiedlichen Beratungsstellen beantworten. In unserem Soziale Beratungs- und Gesundheitsangebote finden Sie Adressen hierzu.

Den Mutterpass erhalten Sie zu Beginn der Schwangerschaft. Dieser wird zu einem wichtigen Dokument, in den alle Untersuchungen eingetragen werden.

Wenn Sie berufstätig sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber umgehend über die Schwangerschaft informieren, da Sie ab nun den Mutterschutz genießen. Damit verbunden sind beispielsweise Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Urlaubsansprüche.

Auch zu den verschiedenen Entbindungsmöglichkeiten finden Sie unter Soziale Beratungs- und Gesundheitsangebote Adressen.

Nicht zuletzt wollen wir Sie auf die Möglichkeiten für die Bestimmung des Vor- und Nachnamens aufmerksam machen. Beratung hierzu gibt Ihnen hierzu Ihr Einwohnermeldeamt bei der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.

Nach der Geburt

Ob Sie daheim oder in einer Klinik entbunden haben, die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. Zuständig ist die Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung, in der Sie wohnhaft sind.

Die Geburt Ihres Kindes hat Auswirkungen auf Ihre Rente. Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt (daher wurde sie früher "Erziehungsurlaub" genannt). Weitere Informationen zu Elterngeld und Elternzeit erhalten Sie von unseren Mitarbeitern des Jugendamtes. Auch Fragen zur Staatsangehörigkeit, wenn beispielsweise Vater und Mutter des Kindes oder ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen sollten Sie abklären. Über die zahlreichen Formen der Betreuung für Ihr Kind informiert Sie die Lebenslage "Kinderbetreuung". Informationen zu Kindertagesstätten oder anderen Einrichtungen finden Sie in unseren Dienstleistungen.

Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Anspruch auf Elternzeit haben gegebenenfalls auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist beziehungsweise sich noch in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.

Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes – bei der Mutter frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist.

Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Meldung an den Arbeitgeber

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden.

Eine angemessene kürzere Frist ist nur aus dringenden Gründen möglich (z.B. Elternzeit des Vaters bei Frühgeburt). Dabei müssen Sie festlegen, wann innerhalb von zwei Jahren (in der Regel bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) Sie Elternzeit nehmen werden. Auf den Zweijahreszeitraum werden bei der Mutter die Zeit der Mutterschutzfrist sowie ein im Anschluss genommener Erholungsurlaub angerechnet, wenn sich die Elternzeit direkt daran anschließt.

Der Arbeitgeber hat Ihnen die Elternzeit zu bescheinigen.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für den Elternzeit beanspruchenden Elternteil 30 Stunden nicht übersteigt. Beschäftigt der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer und hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Den Antrag auf Teilzeittätigkeit mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich zukommen lassen. Der Arbeitgeber kann dem Verlangen dringende betriebliche Gründe entgegenhalten.

Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema Elterngeld und Elternzeit sehen sie in unseren Dienstleistungen.

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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