Betreuung als Rechtsfürsorge für Behinderte

§ 1896 BGB Bestellung eines Betreuers

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund seiner körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kund tun kann
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Die Betreuungsbehörde schlägt dem Vormundschaftsgericht bevorzugt ehrenamtliche Betreuer, insbesondere auf Wunsch des Betroffenen Betreuer aus dem Familien- oder Bekanntenkreis vor.
Steht kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung, wird ein Berufsbetreuer vorgeschlagen. Dieser muss beruflich qualifiziert und geeignet sein, rechtliche Betreuungen ausführen zu können.
Nach § 1899 BGB können auch mehrere Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden.
Die Betreuungsbehörde berät zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Diese kann für einen Betrag von 10,00 € in der Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

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Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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