Vormundschaften

Anordnung der Vormundschaft durch das Gericht

Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können eine volljährige geschäftsfähige Person, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Die Vormundschaft wird vom Vormundschaftsgericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:

  • wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil z.B. die Mutter unverheiratet und minderjährig ist .
  • wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil z.B. das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind
  • wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind) während der Adoption eines Minderjährigen

Pflegschaft

Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.

Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, bei dem die Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterliche Sorge verhindert sind Verfahrenspflegschaft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kindschaftsverfahren).

Als Amtspflegschaft wird eine der obigen Pflegschaften für Minderjährige (und Leibesfrüchte) bezeichnet, wenn das Jugendamt zum Pfleger bestellt wurde. Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend, so dass grundsätzlich das Vormundschaftsgericht für die Anordnung und Führung der Pflegschaften zuständig ist. Eine Ergänzungspflegschaft kann jedoch auch durch das Familiengericht angeordnet werden und eine Nachlasspflegschaft ausschließlich durch das Nachlassgericht

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