Adoption bedeutet rechtlich gesehen "Annahme als Kind". Bei der Adoption durch ein Ehepaar erlangt das Kind die volle rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. Das gleiche gilt, wenn ein Stiefkind, das bereits vorhandene Kind eines Ehegatten, angenommen wird.
Im Falle, dass eine Einzelperson ein Kind annimmt, entsteht ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen annehmender Person und dem Kind.
Die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen sowie die Aufhebung einer Annahme als Kind sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Als Adoptionsbewerber werden Sie umfassend mit Informationen versorgt, die sowohl für Sie als Interessenten an einer Adoption eines Kindes von Bedeutung sind als auch als Hilfe für die Zeit dienen können, nachdem Sie ein Kind bei sich aufgenommen haben.
Es werden die unterschiedlichen Formen der Adoption und die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption, sowie den Folgen, die sich nach der Annahme eines Kindes auch in sozialrechtlicher Hinsicht ergeben dargestellt. Sie werden über Vermittlungsvoraussetzungen und Grundsätze, über die Arbeitsweise der Adoptionsvermittlungsstellen, über die Inlandsadoption und die Besonderheiten einer Auslandsadoption informiert.
Die vorliegenden Informationen ersetzen nicht die persönliche Kontaktaufnahme und Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle, sondern soll Ihnen als mögliche Vorinformation für Ihren Besuch dort dienen.
Seit dem Jahr 2020 haben sich die Adoptionsvermittlungsstellen der
Stadt Worms und des Kreises Alzey-Worms zu der Gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle zusammengeschlossen.
An jedem 4. Donnerstag im Monat bieten wir von 14:00 - 16:00 Uhr eine Sprechstunde in den Räumen der Kreisverwaltung Alzey-Worms an. Die Termin sind nur mit vorheriger Anmeldung möglich.
Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben wollen oder ein Kind adoptieren möchten, finden Sie auf den folgenden Seiten grundlegende Informationen zu diesem Thema. Sie sollten sich jedoch darüber hinaus ausführlich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle (z.B. bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt) beraten lassen.
Hinweis: Bei einer Adoptionsvermittlungsstelle können sich sowohl Familien, die ein Kind zur Adoption freigeben wollen, als auch Adoptionsbewerber beraten lassen. Ziel aller Adoptionsvermittlungen ist es, geeignete Eltern für die Kinder zu finden. Das Wohl des Kindes steht immer im Vordergrund.
Das Kind erhält den Familiennamen der annehmenden Adoptiveltern. Auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes voranzustellen oder anzufügen ist.
Ähnliches gilt auch bei der Änderung des Vornamens im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Auf Antrag können Sie diesen ändern oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitern. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Der Name ist ein wichtiges Identitätsmerkmal jedes Menschen und sollte, wenn Eltern ihrem Kind bereits vor erfolgter Adoption einen Namen gegeben haben, nicht einfach gelöscht werden. Empfohlen wird diesen Namen als Zweitname beizubehalten.
Das Kind kann die Einwilligung nur persönlich bei einem Notar erteilen. Im Falle des unter 14 Jahre alten Kindes wird diese durch den bisherigen gesetzlichen Vertreter erteilt.
Hinweis: Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt von Amts wegen den neuen Namen in die Geburtsurkunde ein. Die Abstammungsurkunde enthält jedoch den alten Familiennamen der Herkunftsfamilie.
Für Sie als Adoptiveltern und für Ihr Kind entstehen Ansprüche im Sozialrecht und unter Umständen Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert sind hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch neue Ansprüche für Sie und das Kind aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen sind gegeben. Unter Umständen können Sie auch Elterngeld und Elternzeit beantragen.
Ärzte, Sozialarbeiter, Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft können Ihnen Perspektiven für ein Leben mit Kind aufzeigen und Sie detailliert über verschiedene unterstützende Angebote informieren. Hat sich aus solchen Gesprächen die Adoption als für Sie richtige Alternative herausgestellt, sollten Sie sich anschließend durch eine Adoptionsvermittlungsstelle ausführlich beraten lassen.
Sind Sie sich nach der Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle sicher, Ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, beauftragen Sie diese, Adoptiveltern zu suchen. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen.
Unabhängig davon, ob Sie die Adoptiveltern persönlich kennen lernen oder schriftlichen Kontakt pflegen wollen, können Sie auf die Bewerberauswahl Einfluss nehmen. Außerdem können Sie beispielsweise festlegen, in welchem Glauben Ihr Kind erzogen werden soll.
Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, kommt das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern in eine sogenannte "Adoptionspflege“.
Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine entsprechende Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben (Ihre Einwilligung wird notariell beurkundet). In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Vormundschaftsgericht und das Jugendamt wird vom Gericht um eine Stellungnahme gebeten.
Sobald diese Einwilligung beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist – und dadurch wirksam wird – ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt (Amtsvormundschaft). Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Vormundschaftsgericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen und ihrer Familie verwandt.
Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens jedoch acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen.
Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter.
Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden (z.B. wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde).
Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption kann die Erklärung (beim Notar) auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben werden, da die Adoptiveltern bereits feststehen.
Spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Haben Sie sich jedoch entschieden, eine mögliche spätere Kontaktaufnahme zu verweigern, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen.
Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstellen empfehlen Adoptiveltern möglichst früh mit ihrem Kind über seine Herkunft zu sprechen. Dies ist, kindgerecht formuliert, bereits im Alter von 3 Jahren möglich!
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit und Soziales. Stand: 13.06.2007
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
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