Namensänderung

In den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (BGB) ist das deutsche Namensrecht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Das heißt, bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Scheidung, Adoption, Einbenennung von minderjährigen Kindern bei Wiederheirat der Mutter, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten.

Dienstleistungen

Namensänderungen oder Namenserteilungen nach dem Bürgerlichen Recht (BGB)

In den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (BGB) ist das deutsche Namensrecht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Das heißt, bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Scheidung, Adoption, Einbenennung von minderjährigen Kindern bei Wiederheirat der Mutter, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten. Für die Bearbeitung dieser Erklärungen oder Anträge ist das Standesamt zuständig. Bitte informieren Sie sich hierzu bei dem Standesamt ihrer Stadt- /Verbandsgemeindeverwaltung.

Behördliche Namensänderung

Die Namensänderung nach öffentlichem Recht erfolgt nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 mit späteren Änderungen. Danach können Familien- und Vornamen von deutschen Staatsangehörigen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach Bürgerlichen Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar ergeben. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • ein Name anstößig oder lächerlich klingt
  • erhebliche Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache des Namens bestehen
  • Probleme mit abweichenden Schreibweisen des Namens entstehen, die zu erheblichen Behinderungen führen
  • ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse vorliegt, dass sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebt
  • die Änderung des Familiennamens von Kindern zum Wohl des Kindes erforderlich ist

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen ist das Standesamt ihrer Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung zuständig.

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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