Informationen der Kreisverwaltung zur Prävention von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung
Am 21.08.2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft getreten.
Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z. B. durch Drogenhandel, Waffenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden, Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz von Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; denn: Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Unternehmen die den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes als sogenannte Verpflichtete unterliegen sind u.a.
Diese Gewerbetreibenden haben bei der Ausübung Ihrer Geschäftstätigkeit bestimmte allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Diese sind:
Diese Sorgfaltspflichten sind einzuhalten, wenn bestimmte sogenannte „Auslösetatbestände“ vorliegen. Die erhobenen Daten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem Sie die Daten aufgezeichnet haben.
Als Verpflichteter nach dem GWG müssen diese Unternehmen ebenfalls sogenannte interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um sich vor Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung zu schützen, das heißt sie müssen:
Sollten bei der Anbahnung eines Geschäfts der Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auftreten, so muss dies gemeldet werden.
Die Verdachtsmeldung ist bei den beiden folgenden Stellen abzugeben:
Bundeskriminalamt, Referat SO 32 - Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland
65173 Wiesbaden
Tel. (0611) 55-14545, Fax: (0611) 55-45300
E-Mail: fiu@bka.bund.de
und
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) Polizei/Zoll
Valenciaplatz 1 – 7, 55118 Mainz
Tel. (06131) 65-0, Fax: (06131) 65-2106
Email:lka.55.dl@polizei.rlp.de
Kommen die betroffenen Unternehmen ihren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieses Fehlverhalten vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder leichtfertig (es handelt sich um eine besondere und vorwerfbare Unachtsamkeit) begangen, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Weiterführende Informationen zu den genannten Pflichten können der Broschüre „Güterhändler“ bzw. „Immobilienmakler/ Versicherungsvermittler“, welche auf der Homepage der ADD www.add.rlp.de, dort unter „Kommunale und Hoheitliche Aufgaben/ „Soziales“/ „Ordnungswesen, Hoheitsangelegenheiten“/ „Geldwäschegesetz“ zu finden ist, entnommen werden.
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey