Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Aufgrund der aktuellen Lage wird darum gebeten, Anliegen nach
Möglichkeit auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg zu klären.
Sollte eine persönliche Vorsprache unausweichlich sein, ist zu Ihrem Schutz und
zum Schutz aller Mitarbeiter*innen im Vorfeld ein Termin zu vereinbaren. Es
wird um Verständnis gebeten
Für die Terminvereinbarung in allen
anderen Bereichen der Kreisverwaltung Alzey-Worms stehen die zuständigen Sachbearbeiter*innen
zur Verfügung. Kontakte Kreisverwaltung Alzey-Worms
Insgesamt 749 Personen noch erkrankt - Im Landkreis Alzey-Worms und in der Stadt Worms hat sich die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Personen seit Donnerstag, 21. Januar, um 56 Fälle auf 5132 erhöht. Eine weitere Person aus dem Landkreis im Alter zwischen 90 und 100 Jahren und zwei weitere Personen aus Worms im Alter zwischen 50 und 60 sowie zwischen 80 und 90 Jahren sind verstorben. Die Person aus dem Landkreis und eine Person aus Worms waren Bewohner von Altenheimen.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
In Ausübung seines Hausrechts sowie aufgrund von §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2020 i.V.m. § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Alzey-Worms vom 22.10.2019 und § 40 Abs. 1, Abs. 5 LKO ordnet der Landrat des Landkreises Alzey-Worms zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und unter Berücksichtigung seiner dienstrechtlichen Fürsorgepflicht folgendes an:
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
In Ausübung seines Hausrechts sowie aufgrund von §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2020 i.V.m. § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Alzey-Worms vom 22.10.2019 und § 40 Abs. 1, Abs. 5 LKO ordnet der Landrat des Landkreises Alzey-Worms zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und unter Berücksichtigung seiner dienstrechtlichen Fürsorgepflicht folgendes an:
In Ausübung seines Hausrechts sowie aufgrund von §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2020 i.V.m. § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Alzey-Worms vom 22.10.2019 und § 40 Abs. 1, Abs. 5 LKO ordnet der Landrat des Landkreises Alzey-Worms zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und unter Berücksichtigung seiner dienstrechtlichen Fürsorgepflicht folgendes an:
Insgesamt 749 Personen noch erkrankt - Im Landkreis Alzey-Worms und in der Stadt Worms hat sich die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Personen seit Donnerstag, 21. Januar, um 56 Fälle auf 5132 erhöht. Eine weitere Person aus dem Landkreis im Alter zwischen 90 und 100 Jahren und zwei weitere Personen aus Worms im Alter zwischen 50 und 60 sowie zwischen 80 und 90 Jahren sind verstorben. Die Person aus dem Landkreis und eine Person aus Worms waren Bewohner von Altenheimen.
Insgesamt 771 Personen noch erkrankt - Im Landkreis Alzey-Worms und in der Stadt Worms hat sich die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Personen seit Mittwoch, 20. Januar um 58 Fälle auf 5.076 erhöht. Eine weitere Person aus dem Landkreis im Alter zwischen 60 und 70 Jahren und eine weitere Person aus Worms im Alter zwischen 80 und 90 Jahren sind verstorben. Die Person aus Worms war Bewohner eines Altenheims.
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