Der Begriff der Umweltinformation ist sehr umfassend zu verstehen. Darunter fallen alle Daten über:
Das Zugriffsrecht auf Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Stehen öffentliche oder private Belange einer Bekanntgabe bestimmter Informationen entgegen, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen. Der Schutz öffentlicher Belange erfordert dies beispielsweise,
Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen, wenn es sich
Der Anspruch auf Informationen über die Umwelt ergibt sich aus Art. 3 der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 01. 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates). Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs sind in Art. 4 der Richtlinie geregelt. Auf Bundesebene wurde die Umweltinformationsrichtlinie durch die am 14.02.2005 in Kraft getretene Novelle des Bundes-Umweltinformationsgesetzes (UIG) umgesetzt, das nur für informationspflichtige Stellen des Bundes gilt. Zur Umsetzung auf Landesebene hat der Landtag Rheinland-Pfalz am 12.10.2005 den Entwurf eines Landesumweltinformationsgesetzes beschlossen. Dieses ist rückwirkend zum 14.02.2005 in Kraft getreten.
Nach §3 Abs.1 LUIG hat „jede Person“ einen Anspruch auf freie Informationen. Wichtig ist: die Bürgerin oder der Bürger, die/der Umweltinformationen erhalten will, muss kein besonderes Interesse an den Informationen nachweisen. Warum eine Auskunft verlangt wird, muss also nicht begründet werden.
Zur Auskunft verpflichtet sind alle Landes- und Gemeindebehörden, die Aufgaben des Umweltschutzes als Haupt oder Nebenaufgabe erfüllen, sowie Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das kann also ein Umweltamt sein, aber auch die Straßenbaubehörde. Darüber hinaus sind auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zur Auskunft verpflichtet, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Dies können beispielsweise Energieversorgungsunternehmen, private Abfallwirtschaftsunternehmen, Betriebe im Bereich der Wasserversorgung, Flughafen- und Eisenbahnverwaltungen sein. Diese müssen dann wie amtliche Behörden ihre Informationen weitergeben.
Um Informationen über die Umwelt zu erhalten, muss ein (mündlicher oder schriftlicher) Antrag bei der zuständigen Behörde/Einrichtung gestellt werden. Aus dem Antrag muss sich ergeben, welche Informationen genau gewünscht sind. Zuständig sind die Behörden/Einrichtungen, bei denen die gewünschten Informationen vorhanden sind. Es besteht keine Pflicht einer Behörde bestimmte Informationen über die Umwelt zu beschaffen über die sie nicht selbst verfügt. Wir der Antrag bei einer nicht zuständigen Stelle eingereicht soll diese den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende informationspflichtige Stelle weiterleiten, wenn ihr diese bekannt ist, und die antragstellende Person hierüber unterrichten. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
Grundsätzlich gilt: Die neuesten und vollständigen Informationen/Daten bekommt man am besten und schnellsten dort, wo die Daten anfallen (z.B. Trinkwasserbeschaffenheitsdaten beim Wasserwerk bzw. der Gemeinde). Möchte man überörtliche Informationen, so wendet man sich besser an Behörden, die für größere Gebiete zuständig sind (z. B. Kreisverwaltungen, Landesämter, Ministerien).
Das Gesetz legt auch Ausschlussgründe für Umweltinformationen fest (§§ 8, 9 LUIG). Zwingende Ausschlussgründe sind solche, bei denen die Behörden keine Auskunft geben dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Auskunft auf ein andauerndes Gerichtsverfahren bezieht, oder auf ein Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeits- oder Disziplinarverfahren. Ferner dürfen Informationen nicht gegeben werden, wenn deren Bekanntgabe eine Gefährdung der öffentlichen oder inneren Sicherheit zur Folge hat. Und schließlich besteht kein Informationsanspruch auf Daten, die noch nicht vorliegen oder noch nicht aufbereitet sind. Weitere Ausschlussgründe sind schutzwürdige Interessen der Betroffenen, über die Auskunft verlangt wird. Das bezieht sich vor allem auf personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen.
Die Behörde/Einrichtung muss die beantragten Informationen grundsätzlich innerhalb eines Monats (bei umfangreichen und komplexen Informationen jedenfalls innerhalb von zwei Monaten) zugänglich machen. Die Frist beginnt aber erst mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt.
Keine; aber es muss eine hinreichend genaue Beschreibung (mündlich oder schriftlich), welche Informationen gewünscht werden, beigefügt sein.
Bei der Zusammenstellung und Übermittlung von Umweltinformationen fallen Kosten an, die gegebenenfalls als Gebühren in Rechnung gestellt werden müssen. Die Höhe der Gebühren wird nach dem Aufwand, den die Behörde mit der Ermittlung der Informationen hat, bemessen. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind grundsätzlich kostenfrei.
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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