Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 33 - Alzey

14.09.2015

Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 13. März 2016; Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

Am Sonntag, dem 13. März 2016, findet die Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz statt.

Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) hiermit aufgefordert,

dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 33 – Alzey in Alzey

möglichst frühzeitig, spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 29. Dezember 2015 - bis 18 Uhr, die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 Landeswahlgesetz (LWahlG) benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).

Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 LWahlG). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG).

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 LWO.

Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten:

1. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von Stimmberechtigten eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG).

Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG).
Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen der Bewerberin/des Bewerbers enthalten. Neben der Bewerberin/ dem Bewerber kann eine Ersatzbewerberin/ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG).

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG). 2/5

2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber

Als Bewerberin/Bewerber oder Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer

  • nach § 32 LWahlG wählbar ist,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG),
  • in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
  • seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 4 LWahlG).

Eine Bewerberin/ein Bewerber oder eine Ersatzbewerberin/ ein Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).

3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten

  • den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers sowie
  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden oder ihrer/ ihres-seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein.

Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichnerinnen/Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.

4. Feststellung der Parteieigenschaft / Eigenschaft als Wählervereinigung

4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung

Mit der Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,

  • ihre schriftliche Satzung,
  • ihr schriftliches Programm und
  • die satzungsgemäße Bestellung des Vorstanden

spätestens zum Ablauf der Einreichungsfrist nachweisen. 3/5

4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählvereinigung beigefügt werden (§ 33 Abs. 1 S. 3 LWahlG).

5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge

Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens

125 Stimmberechtigten des Wahlkreises

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/ des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen.

  • Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin/des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
  • Als Bezeichnung der Trägerin/des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben.
  • Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahlG zu bestätigen.

Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).

Für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der sie/er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind von der Trägerin/vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende/der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO). Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Eine Stimmberechtigte/Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Un4/ 5 terschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).

Den Wahlvorschlagsträgern empfehle ich, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

6. Verbot der Listenverbindung

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.

7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügen

  • die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie/er ihrer/ seiner Aufstellung zustimmt und dass sie/er für keinen anderen Wahlkreis ihre/seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/Bewerber oder Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber gegeben hat, sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass sie/er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass die vorgeschlagene Bewerberin/der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, sowie
  • bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/ der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.

Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und von Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:

  • die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen/der Unterzeichner,
  • die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt,
  • die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.

8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen. 5/5

9. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2016 sind

  • das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBl. vom 29.07.2015, S. 165),
  • die Landeswahlordnung (LWO) vom 06. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Sechste Landesverordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 31. Juli 2015 (GVBl. vom 21.08.2015, S. 241)

10. Dienststelle des Kreiswahlleiters

Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet:
Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 33 - Alzey
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey

Alzey, 10.09.2015
Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 33 - Alzey
Ernst Walter Görisch
Landrat und Kreiswahlleiter

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies, Tracking-Technologien von Dritten (Matomo) und externe Komponenten (Google Maps und YouTube), um ihr Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von den Anbieter gesammelt werden. Nähere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Details anzeigen zu: Cookies | Analyse-Tools (Marketing-/Tracking)
| Plugins und Tools (Externe Komponenten)