20.03.2020
Aufgrund des §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S.
148), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert
durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10,
wird verordnet:
§ 1
(1) Über den Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund
des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz vom 17. März 2020 (Erlass)
hinaus werden folgende weitere Einrichtungen für den Publikumsverkehr
geschlossen:
1. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und
ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
2. Eisdielen, Eiscafés, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen
(jeweils Innen- und Außengastronomie),
3. Thermen, Solarien, Wellnessanlagen und ähnliche Einrichtungen,
4. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in
Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche
Einrichtungen,
5. Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
6. Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sind der Straßenverkauf, der
Verkauf zur Mitnahme und der Lieferservice zulässig. In Einrichtungen, die nach
den Bestimmungen des Erlasses oder nach dieser Verordnung nicht zu schließen
sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig.
(2) Bietet eine Einrichtung neben den in I. Nr. 2 des
Erlasses genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder
Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder
Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.
§ 2
Jede Ansammlung von mehr
als fünf Personen in der Öffentlichkeit ist untersagt.
§ 3
Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien
Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, sind im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu
erlassen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Mainz, den 20. März
2020
Die Ministerin
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
~wMe ~
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey