Erlass, Allgemeinverfügung / weitere kontaktreduzierende Maßnahmen - Erläuterungen
17.03.2020
Im Nachgang zu dem Ihnen heute übersandten Erlass und dem Muster der Allgemeinverfügung bzgl. der weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen möchten wir Ihnen seitens des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie noch einige Erläuterungen geben, die Ihnen auch für Entscheidungen im Einzelfall helfen sollen
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zu dem Ihnen heute übersandten Erlass und dem
Muster der Allgemeinverfügung bzgl. der weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen
möchten wir Ihnen seitens des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und
Demografie noch einige Erläuterungen geben, die Ihnen auch für Entscheidungen
im Einzelfall helfen sollen:
- Sinn und Zweck des
heutigen Erlasses ist, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch weitere
kontaktreduzierende Maßnahmen zu verhindern. Der Grundgedanke des Erlasses ist
es, das Aufeinandertreffen von Menschen möglichst zu reduzieren. Daher umfasst
Ziff. 1 des Erlasses Bereiche und Orte mit Publikumsverkehr. Die Versorgung der
Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen des täglichen
Bedarfs muss weiterhin gewährleistet sein.
- Die in Ziff. 1 des
heutigen Erlasses genannten Einrichtungen dienen nicht der Versorgung der
Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen des täglichen
Bedarfs und sind daher für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Aufzählung
ist nicht abschließend. Bei der Prüfung weiterer Bereiche ist der Sinn und
Zweck der Regelung heranzuziehen. Etwaige vor Ort vor dem Inkrafttreten des
Erlasses getroffene Regelungen der Kreisordnungsbehörden, die vergleichbare
Einrichtungen, die ggf. nicht ausdrücklich in Ziff. 1 des Erlasses genannt
sind, betreffen, sind daher durchaus zulässig. Ebenfalls ist die Ergänzung des
in Ziff. 1 genannten Mindestkataloges möglich.
- Die an verschiedenen
Stellen im Erlass genannten Auflagen sind lediglich beispielhaft aufgeführt und
insofern nicht abschließend. Hier ist es denkbar, dass weitere Auflagen, die
dem Sinn und Zweck des Erlasses dienen, in Absprache mit den jeweiligen
Gesundheitsämtern durch die Kreisordnungsbehörden vorgesehen werden.
- Bestattungen sind von
Ziff. 6 des Erlasses nicht erfasst. Entsprechende Regelungen hierzu liegen im
Ermessen der Kreisordnungsbehörden. Die Gesundheitsämter beraten in diesem
Zusammenhang.