Erlass, Allgemeinverfügung / weitere kontaktreduzierende Maßnahmen - Erläuterungen

17.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,  

im Nachgang zu dem Ihnen heute übersandten Erlass und dem Muster der Allgemeinverfügung bzgl. der weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen möchten wir Ihnen seitens des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie noch einige Erläuterungen geben, die Ihnen auch für Entscheidungen im Einzelfall helfen sollen:  

  1. Sinn und Zweck des heutigen Erlasses ist, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu verhindern. Der Grundgedanke des Erlasses ist es, das Aufeinandertreffen von Menschen möglichst zu reduzieren. Daher umfasst Ziff. 1 des Erlasses Bereiche und Orte mit Publikumsverkehr. Die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs muss weiterhin gewährleistet sein.
  2. Die in Ziff. 1 des heutigen Erlasses genannten Einrichtungen dienen nicht der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs und sind daher für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei der Prüfung weiterer Bereiche ist der Sinn und Zweck der Regelung heranzuziehen. Etwaige vor Ort vor dem Inkrafttreten des Erlasses getroffene Regelungen der Kreisordnungsbehörden, die vergleichbare Einrichtungen, die ggf. nicht ausdrücklich in Ziff. 1 des Erlasses genannt sind, betreffen, sind daher durchaus zulässig. Ebenfalls ist die Ergänzung des in Ziff. 1 genannten Mindestkataloges möglich.
  3. Die an verschiedenen Stellen im Erlass genannten Auflagen sind lediglich beispielhaft aufgeführt und insofern nicht abschließend. Hier ist es denkbar, dass weitere Auflagen, die dem Sinn und Zweck des Erlasses dienen, in Absprache mit den jeweiligen Gesundheitsämtern durch die Kreisordnungsbehörden vorgesehen werden.
  4. Bestattungen sind von Ziff. 6 des Erlasses nicht erfasst. Entsprechende Regelungen hierzu liegen im Ermessen der Kreisordnungsbehörden. Die Gesundheitsämter beraten in diesem Zusammenhang.
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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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