Alle Personen, die erwerbsfähig im Sinne der Deutschen Rentenversicherung sind, d.h. mehr als 3 Stunden täglich arbeitsfähig sind, haben Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) vom Jobcenter.
http://www.jobcenter-alzey-worms.de/
Neue angemessene Werte für Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII ab 1.8.2018
Nach § 22 SGB
II und § 35 SGB XII können die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe
anerkannt werden, wenn diese „angemessen“ sind. Die Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs: „angemessene Unterkunftskosten“ unterliegt der vollen
gerichtlichen Kontrolle. Den Sozialhilfeträgern wurde dabei durch das Bundessozialgericht
(BSG) aufgegeben, ein sog. „Schlüssiges Konzept“ für die Ermittlung der
Angemessenheit zu erstellen. Weiterhin wurden Grundsätze für die Erstellung
dieser Konzepte vorgegeben. Dabei soll sich die Angemessenheit auf Wohnungen
beziehen, die nach Lage und Ausstattung einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entsprechen.
Erstmals
2012/2013 hat der Landkreis Alzey-Worms von dem Beratungsunternehmen „Analyse
und Konzepte“ ein sog. Schlüssiges Konzept zur Mietwerterhebung erstellen
lassen. Das vorgenannte Beratungsunternehmen wurde auch von anderen
Sozialhilfeträgern deutschlandweit beauftragt, aber auch von benachbarten
Kommunen (z.B. Donnersbergkreis, Landkreis Bad Kreuznach). Spannend war die
Frage, ob die Gerichte (zuständig für uns: Sozialgericht Mainz und
Landessozialgericht Mainz) die Schlüssigkeit des Konzeptes bestätigt. Mit
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2016, Az. L 3 As 137/1, 4 wurde diese
bestätigt.
Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfolgte nach 2 Jahren, im Jahre 2015, eine Fortschreibung der angemessenen Mietwerte. Eine erneute „Fortschreibung“ ist nicht möglich, sondern eine Neuerhebung musste nun in Auftrag gegeben werden. Dabei wurden sowohl Bestandsmieten als auch Angebotsmieten in repräsentativer Anzahl in die Auswertung mit einbezogen.
Die Ergebnisse
liegen nun vor und sollen ab 1.8.2018 sowohl für die angemessenen Kosten der
Unterkunft für Leistungsbezieher des SGB II beim Jobcenter als auch für Leistungsbezieher
nach dem SGB XII bei der Sozialabteilung gelten. Vor Abschluss eines
Mietvertrages ist bezüglich der Angemessenheit der Kosten von
Leistungsbeziehern Kontakt mit dem jeweiligen Kostenträger (Jobcenter oder
Sozialamt) aufzunehmen.
Nach den Vorgaben des
BSG ist bei der Angemessenheit von Mietwohnungen stets auf die „Bruttokaltmiete“ abzustellen, d.h.
Netto-Kaltmiete zuzüglich aller Nebenkosten abzüglich Heizkosten.
Gebäude Hauptgebäude
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