Widerspruchsverfahren

Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens 

Das Widerspruchsverfahren ist ein gerichtliches Vorverfahren, das drei verschiedenen Zwecken dient:
Ermöglicht es eine letzte umfassende Überprüfung der Maßnahme durch die Verwaltung vor der gerichtlichen Klage und bezweckt damit eine Selbstkontrolle der Verwaltung.
Soll mit Hilfe des Vorverfahrens eine Entlastung der Verwaltungs- und Sozialgerichte erreicht werden, indem der Streit durch Aufhebung oder Abänderung der Maßnahme vielfach schon im vorgerichtlichen Bereich beigelegt werden kann.
Erhält der Bürger damit eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit, die in der Regel schneller und mit einem geringeren Kostenrisiko zum Erfolg führen kann als eine Klage.

Wo und wie ist ein Widerspruch einzulegen und sind Fristen zu beachten? 

Der Widerspruch ist bei der erlassenden Behörde oder bei der Widerspruchsbehörde einzulegen. Die Angaben sind aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Er kann allerdings auch zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt (Bescheid) dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, zu erheben.

Was passiert mit einem Widerspruch? 

Hat ein Bürger / eine Bürgerin gegen eine Entscheidung einer Verwaltung (Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde, Stadt oder Fachabteilung der Kreisverwaltung Alzey-Worms) Widerspruch eingelegt, so prüft die Ausgangsbehörde (erlassende Behörde) zunächst, ob sie dem Widerspruch abhelfen kann. Kommt die Ausgangsbehörde zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten Argumente eine andere Beurteilung der Sache rechtfertigen, kann sie die angegriffene Entscheidung in vollem Umfange aufheben bzw. die begehrte Entscheidung erlassen (= Abhilfe). In diesem Fall ist das Verfahren abgeschlossen.
Wird die Entscheidung/der Bescheid nur zum Teil geändert (= Teilabhilfe) oder hält die Erlassbehörde den Widerspruch für nicht begründet, so ist der Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Kosten für ein Widerspruchsverfahren

Ein Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig.
Für bestimmte Sachbereiche hat der Gesetzgeber eine Gebühren- und Auslagenfreiheit vorgesehen.
Grundsätzlich hat der im Verfahren Unterlegene die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Wert der streitigen Angelegenheit (Streitwert), das heißt der Bedeutung der Angelegenheit, dem Verwaltungsaufwand und dem Fortschritt des Widerspruchsverfahrens.
Das Landesgebührengesetz sieht hierfür einen Gebührenrahmen von mindestens 20,00, höchstens 1.000,00 € vor. Hinzu kommen die Auslagen (z. B. Porto) .
Die genaue Höhe der Kosten und Auslagen wird in einem separaten Bescheid festgesetzt.

Weitere Informationen

Für das Widerspruchsverfahren besteht kein Anwaltszwang.
Der Unterlegene im Verfahren, wie auch die Aufsichtsbehörde, können gegen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses Klage, je nach dem Sachgebiet, bei dem Verwaltungs- oder Sozialgericht in Mainz erheben. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses ist daher erst endgültig (bestandskräftig), wenn innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides keine Klage erhoben wurde.
Kann ein Widerspruch auch wieder zurückgenommen werden?
Ein Widerspruch kann während des laufenden Verfahrens jederzeit zurückgenommen werden. Dies kann bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geschehen.
Im Einverständnis aller Beteiligten kann der Kreisrechtsauschuss über einen Widerspruch auch im so genannten schriftlichen Verfahren entscheiden. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Satzungen und Richtlinien


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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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