Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschuss

Die Beisitzer des Kreisrechtsausschuss
Rechtliche Grundlage
Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
Vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
§ 6 Abs. 1 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO):
An Stelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Behörden erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist , den Widerspruchsbescheid der Kreisrechtsausschuss

Der Kreisrechtsausschuss

Der Kreisrechtsausschuss ist ein Pflichtausschuss des Landkreises; er unterliegt jedoch nicht den Weisungen der Organe des Landkreises. Der Ausschuss besteht aus drei Personen. Dies sind der/die Vorsitzende (Volljurist) sowie zwei vom Kreistag jeweils für eine Legislaturperiode gewählte Beisitzer. Vorsitzende sind derzeit Frau Emrich, Frau Christ und Frau Rathgeber. Insgesamt wurden vom Kreistag 24 Beisitzer gewählt. Die Beisitzer werden in wechselnder Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen. Alle drei Mitglieder des Ausschusses haben gleiches Stimmrecht. 

Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss

Nach dem Eingang eines Widerspruchs erhalten die Widerspruchsführer von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung. Sofern noch weitere Schriftsätze bei der Geschäftsstelle eingehen, werden diese jeweils den Beteiligten in Fotokopie zur Erwiderung zugesandt.
Anschließend werden alle am Verfahren Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen. Eine schriftliche Einladung erfolgt ca. 14 Tage vor dem Termin. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Aus wichtigem Grund kann der Kreisrechtsausschuss die Öffentlichkeit ausschließen.
Während der mündlichen Erörterung können die Beteiligten nochmals den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern und auf die jeweiligen Problemschwerpunkte hinweisen. Soweit dies rechtlich möglich ist, ist der Kreisrechtsausschuss auch bemüht, eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) zwischen den Beteiligten zu erzielen.
Kommt es zu keiner Einigung oder Rücknahme des Widerspruchs, hat der Ausschuss eine Entscheidung zu treffen.
Die Entscheidung erfolgt danach in geheimer Beratung und Beschlussfassung. Das Ergebnis wird den Beteiligten in Form eines Widerspruchsbescheides zugestellt. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Kosten für ein Widerspruchsverfahren?

Ein Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig.
Für bestimmte Sachbereiche hat der Gesetzgeber eine Gebühren- und Auslagenfreiheit vorgesehen.
Grundsätzlich hat der im Verfahren Unterlegene die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Wert der streitigen Angelegenheit (Streitwert), das heißt der Bedeutung der Angelegenheit, dem Verwaltungsaufwand und dem Fortschritt des Widerspruchsverfahrens.
Das Landesgebührengesetz sieht hierfür einen Gebührenrahmen von mindestens 20,00, höchstens 1.000,00 € vor. Hinzu kommen die Auslagen (z. B. Porto) .
Die genaue Höhe der Kosten und Auslagen wird in einem separaten Bescheid festgesetzt.

Adresse

Gebäude Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey

Kontakt

(06731) 408-84444

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Wegbeschreibung

Im Hauptgebäude, Ernst-Ludwig-Straße 36 finden Sie die Geschäftsstelle im 3. Obergeschoss.



Mitarbeiter

Dienstleistungen

Satzungen und Richtlinien

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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