Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.
Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis erteilt ist und die eine gültige Hauptuntersuchung besitzen. Der Nachweis dazu sind in der Regel die bisher vorhandenen Fahrzeugpapiere. Fahrzeuge ohne Hauptuntersuchung können bis zur Prüfstelle im ausstellenden Zulassungsbezirk und zurück bewegt werden - das gleiche gilt für Fahrten zur Werkstatt innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirks zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel - gilt nicht für verkehrsunsichere Fahrzeuge.
Es gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.
Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland.
Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.
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Der
Hauptwohnsitz ist bei der Beantragung der Zulassung maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 6 i. V. m. § 46 FZV
Die Zulassung kann demnach nur noch bei der Zulassungsbehörde beantragt werden,
in deren Bereich der Halter seinen Hauptwohnsitz hat.
Die vor
dem 01. März 2007 für natürliche Personen bestehende Wahlfreiheit, der
Zulassung an Haupt- oder Nebenwohnsitz, ist entfallen.
Die Gebühr beträgt 12,80 Euro. Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ); StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung (StVZO)
Besondere Hinweise
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Montag - Donnerstag
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Freitag
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Montag und Dienstag
14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
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