Feinstaubplakette beantragen

Im März 2007 ist die neue Verordnung zu Schadstoffgruppen bei Kraftfahrzeugen in Kraft getreten. Gegenstand dieser Regelungen ist einerseits die Einrichtung von Umweltzonen und andererseits die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit „Feinstaubplaketten“ nach festgelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe ge­kennzeichnet sind, sofern der Verkehr mit so gekennzeichneten Fahrzeugen vom Ver­kehrsverbot in der Umweltzone ausgenommen ist. Dies gilt nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für die Fahrzeuge von Anwohnern in Umweltzonen.

Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb). Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Gebühren/Zahlungsart

Die Gebühr beträgt 6,60 Euro.

Benötigte Unterlagen

Zulassungsbescheingung Teil I (Fahrzeugschein)

Rechtsgrundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 35. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV), Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Besondere Hinweise

  • Anstelle des Personalausweises ist auch ein Reisepass mit Meldebescheingung zulässig
  • bei Zulassung auf Minderjähringe oder nicht geschäftsfähige Personen ist eine Einwilligung aller Erziehungsberechtigten bzw. des/der gesetzlichen Vertreter unter Vorlage aller Ausweise nötig
  • bei Zulassung auf juristische Personen sind zusätzlich die Gewerbeanmeldung oder die Handwerkskarte sowie eine Vollmacht des Geschäftsführers vorzulegen
  • bei Zulassung auf eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR / GdbR) wird die Zulassung auf eine der beteiligten Personen vorgenommen (ggf. Ausweis und Vollmacht)
  • als Nachweis des Kontos wird z.B. die Bankkarte, EC-Karte oder ein Kontoauszug anerkannt
  • Nur mit einer Zulassungsbescheingung Teil I und Siegeln auf den Kennzeichen, die ab dem 01.01.2015 ausgestellt wurden ist eine "Online-Ausserbetriebsetzung" möglich
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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Öffnungszeiten der Zulassungsstelle

Montag - Donnerstag
  07:30 - 13:00 Uhr
Freitag
  07:30 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag
  14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
  14:00 - 18:00 Uhr

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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