Wurde für ein Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheingung Teil II in
Deutschland erstellt, z. B. bei Import eines Fahrzeugs, muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Dies gilt auch für Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt
wird.
Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur
in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung
wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht
oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung
erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens - Abstempelung der
Kennzeichenschilder - und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Meist haben fabrikneue
Fahrzeuge bereits durch den Hersteller erstellte deutsche
Zulassungsbescheinigungen (Teil II). Dabei reichen diese meist zur Zulassung
des Fahrzeuge aus. Sollten Datenblätter vom Hersteller oder auch von einer
Prüforganisation vorhanden sein, müssen diese ggf. mit vorgelegt werden.
Handelt es sich um
Fahrzeuge aus einem EU-Mitgliedsstaat, ist meist ein COC-Papier (Certificate of
Conformity) vorhanden. Ist diese vollständig ausgefüllt, reicht das in
Verbindung mit Kaufvertrag oder Rechnung für die Zulassung aus.
Besitzt das Fahrzeug kein COC so gibt es ggf. mehrere Möglichkeiten dies zu heilen. Je nach Fahrzeug und vorliegenden Papieren kann eine Datenbestätigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder auch eine Abnahme nach §13 EG-FGV oder auch eine Abnahme nach §21 StVZO notwendig sein. Dies gilt meist auch bei bereits umgebauten oder veränderten Fahrzeugen.
Bitte in allen diesen speziellen Fällen Rücksprache mit Ihrer Zulassungsbehörde und ggf. den Prüforganisationen halten.
Zulassung eines importierten Gebrauchtwagens aus der EU
Handelt es sich um
Fahrzeuge aus einem EU-Mitgliedsstaat, ist meist ein COC-Papier (Certificate of
Conformity) vorhanden. Ist diese vollständig ausgefüllt, reicht das in
Verbindung mit Kaufvertrag oder Rechnung und gültiger (deutscher)
Hauptuntersuchung für die Zulassung aus.
Besitzt das Fahrzeug kein COC so gibt es ggf. mehrere Möglichkeiten dies zu heilen. Je nach Fahrzeug und vorliegenden Papieren kann eine Datenbestätigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder auch eine Abnahme nach §13 EG-FGV oder auch eine Abnahme nach §21 StVZO notwendig sein. Dies gilt meist auch bei bereits umgebauten oder veränderten Fahrzeugen.
Bitte in allen diesen speziellen Fällen Rücksprache mit Ihrer Zulassungsbehörde und ggf. den Prüforganisationen halten.
Zulassung eines importierten Fahrzeugs aus einem „Nicht-EU-Land“
Zusätzlich zu den Voraussetzungen innerhalb der EU sind bei Import aus einem Nicht-EU-Land die Zollrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dies kann z.B. durch eine Unbedenklichkeitsbescheingung des Zollamtes nachgewiesen werden.
Wiederzulassung eines Fahrzeugs (gleicher Halter)
Bei Wiederzulassung eines
Fahrzeugs nach vorübergehender Ausserbetriebsetzung kann (auf Wunsch) das
bisherige Kennzeichen wieder verwendet werden (sofern reserviert oder noch
verfügbar).
Vorzulegen sind:
Zulassungsbescheinigung Teil I+II, eVB-Nummer der Versicherung, evtl. noch
vorhandene Kennzeichenschilder, sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht), Ausweis,
Kontonachweis
Gebäude Untergeschoss
(06731) 408-7009
zulassung@alzey-worms.de
(06731) 408-7009
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(06731) 408-7009
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(06731) 408-7009
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(06731) 408-7009
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(06731) 408-7015
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(06731) 408-7009
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(06731) 408-7009
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(06731) 408-7009
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(06731) 408-7009
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Der
Hauptwohnsitz ist bei der Beantragung der Zulassung maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 6 i. V. m. § 46 FZV.
Die Zulassung kann demnach nur noch bei der Zulassungsbehörde beantragt werden,
in deren Bereich der Halter seinen Hauptwohnsitz hat.
Die vor
dem 01. März 2007 für natürliche Personen bestehende Wahlfreiheit, der
Zulassung an Haupt- oder Nebenwohnsitz, ist entfallen.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt die Zulassungsstelle.
Neuzulassung (fabrikneues Fahrzeug):
Umschreibung von Ausserhalb:
Umschreibung von Ausserhalb ohne Halterwechsel mit Kennzeichenmitnahme:
Umschreibung innerhalb des Landkreises:
Wiederzulassung nach Ausserbetriebsetzung (gleicher Halter):
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ); StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung (StVZO)
Besondere Hinweise
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
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