Wasserrechtliche Verfahren / Stellungnahmen

In welchen Fällen wird eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung benötigt ?

  1. Die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens ist erforderlich, wenn ein Gewässer hergestellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet wird
    Beispiel: Renaturierungsmaßnahmen, Kies- und Sandabbau, Verlegung eines Gewässers
  2. Eine vorherige Genehmigung ist bei der Errichtung oder bei wesentlichen Veränderungen von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern zu beantragen.
    Beispiel: Kreuzung von Gewässern mit Strom, Gas und sonstigen Kabeln, Errichtung von Brücken (Überquerung) und baulichen Anlagen
  3. Ein wasserrechtliches Verfahren ist bei Gewässerbenutzungen im Sinne von § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durchzuführen, darunter fallen z.B.:
  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer
  • Einleiten von Stoffen in das Grundwasser
  • Bohrungen zum Zwecke der Errichtung von Wärmepumpen-Anlagen mit Erdwärmesonden
  • Entnahme von Grundwasser zu gewerblichen Zwecken bzw. zur landwirtschaftlichen Bodenbewässerung

Brunnen (Grundwasserentnahme)

Grundwasser ist das gesamte unterirdische, d.h. unter der Erdoberfläche befindliche Wasser (auch das sogenannte Sickerwasser). Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Grundwassers kann verschiedene Ursachen haben, nachstehend einige Beispiele:

  • unsachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zum Beispiel Altöl, Heizöl, Benzin,
  • falsche oder unzulässige Abfallbeseitigung
  • unsachgemäßer Einsatz von Mineral- bzw. Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle, Stallmist) und Pflanzenbehandlungsmittel aus Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau,
  • Erdaufschlüsse, zum Beispiel Kiesgruben und Auffüllen derselben mit Abfällen,
  • undichte Kanalisation bzw. Schädigung derselben durch häusliche Abwässer und Indirekteinleiter.

Grundwasser unterliegt dem Gewässerschutz. Gewässer sind Bestandteile des Naturhaushalts und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im einklang mit ihm auch den Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen haben zu unterbleiben.

Der Betrieb eines Brunnens stellt eine Gewässerbenutzung dar und ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme (Bohrung des Brunnens) der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Das Grundwasser darf hierbei ausschließlich für den eigenen Ge- oder Verbrauch (Gartenbewässerung) eingesetzt oder verwendet werden.

Die Anzeigepflicht besteht seit der Novellierung des Landeswassergesetzes im April 2005 und gilt auch für Brunnen, die zu diesem Zeitpunkt schon bestanden haben.

Eine Benutzung des Grundwassers (Wasserentnahme für gewerbliche Zwecke, Einleiten von Stoffen) bedarf der Erlaubnis der jeweils zuständigen Wasserbehörde.
Ferner ist die Grundwasserentnahme zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bodenbewässerung (z.B. Beregnung und Berieslung von Feldern bzw. Weinbergen) erlaubnispflichtig.
Auskunft und Beratung ist durch die Untere Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms möglich.

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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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