Punktesystem - Informationen zum Fahreignungs-Bewertungssystem

Führerschein

Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).

Im Fahreignungsregister werden seit der Umstellung nur noch  Zuwiderhandlungen eingetragen, welche Einfluss auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben (1-3 Punkte statt bisher 1-7 Punkte). Die dort gespeicherten Eintragungen werden den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt.

Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie nähere Informationen zu den Themen

Das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem)gliedert sich in folgende Maßnahmenstufen:

Vormerkung (1-3 Punkte)

  • Die Vormerkung (§ 4 Abs. 4 StVG) hat noch keine Rechtswirkung und stellt noch keine Maßnahme im Sinne des Punktsystems dar.
  • Es handelt sich um die formalisierte Mitteilung, dass eine Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister eingetragen ist.
  • Der/die Betroffene wird darauf hingewiesen, dass er/sie bei einer Erhöhung des Punktestandes der ersten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird.
  • Der/die Betroffene wird für die Bewertung seiner/ihrer Fahreignung vorgemerkt.
  • Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.

1. Maßnahmenstufe: Ermahnung (4-5 Punkte)

  • Die Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) ist ein Hinweis an den/die Kraftfahrer/in, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten.
  • Der/die Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen zu können.
  • Der/die Betroffene wird erneut darauf hingewiesen, dass er/sie bei einer weiteren Erhöhung des Punktestandes der zweiten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird.
2. Maßnahmenstufe: Verwarnung (6-7 Punkte)
  • Die Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) stellt eine formalisierte Warnung an den/die Führerscheininhaber/in dar, dass ihm/ihr bei Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • Der/die Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung.
  • Im Rahmen der zweiten Maßnahmenstufe ist eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar möglich, es können jedoch keine Punkte mehr abgebaut werden.

3. Maßnahmenstufe: Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten)

  • Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Stand von acht Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG)
  • Wie schon bisher ist auch beim neuen Punktsystem die letzte Maßnahme der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Dieser Entzug ist zwingend angeordnet; bei Erreichen von acht Punkten hat die Behörde ohne Alternativen die Fahrerlaubnis durch (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Bescheid zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist – wie nach altem Recht – in der Regel erst nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der zukünftigen Normtreue frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit des Entzugs zulässig (§ 4 Abs. 10 StVG). Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter


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Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

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