Satzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms

Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms hat aufgrund des § 17 Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297) in seiner Sitzung am 14.12.2020 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Träger und Name

1) Träger der Musikschule ist der Landkreis Alzey-Worms (nachfolgend Landkreis genannt).

2) Die Einrichtung trägt den Namen „Musikschule des Landkreises Alzey-Worms“ und darf sich als „Staatlich geförderte Musikschule“ bezeichnen.

3) Sie ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM).

§ 2 Aufgaben und Ziele

1) Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung, die die Aufgabe hat, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen sowie deren Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern und ggf. auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule, einem Konservatorium oder sonstigem staatlichen Berufsausbildungsinstitut für Musik und/oder Tanz vorzubereiten. Des Weiteren wird durch Breitenarbeit der Nachwuchs für das Laienmusizieren herangebildet.

2) Ziel der Musikschularbeit ist es, das individuelle sowie das gemeinsame Musizieren zu pflegen, und Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene zu befähigen, Musik und musikalische Zusammenhänge zu verstehen und nachzuvollziehen. Darüber hinaus soll sie die musikalische Arbeit an allgemeinbildenden Schulen und in musikalischen Vereinigungen unterstützen und zugleich einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben des Landkreises Alzey-Worms leisten.

3) Die Musikschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 3 Leitung und Lehrkräfte

1) Die Musikschule wird von einer hauptberuflichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet.

2) An der Musikschule unterrichten qualifizierte Fachlehrkräfte.

§ 4 Allgemeine Unterrichtsorganisation

1) Für die Unterrichtsgestaltung gelten der Strukturplan und das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

2) Hauptsitz der Musikschule ist das Kulturzentrum im Theodor-Heuss-Ring 2 in Alzey.
a) Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht bei gleichzeitiger räumlicher Anwesenheit von Lehrkraft und Schüler und Schülerinnen in den vereinbarten Räumlichkeiten in den Gemeinden des Landkreises statt.
b) Kann der Unterricht aus Gründen der Höheren Gewalt, d.h. eines von außen kommenden, unvorhersehbaren und unbeherrschbaren außergewöhnlichen Ereignisses, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann (z.B. durch Blitzschlag oder Brand), oder infolge behördlicher oder gesetzlicher Anordnung bzw. Regelung (z.B. wegen einer Pandemie) nicht im Präsenzunterricht erbracht werden, ist die Musikschule berechtigt, den Unterricht nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu den vereinbarten Unterrichtszeiten online per LiveVideoübertragung zu erbringen.
Falls die digitale Unterrichtserteilung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen von dem/der Schüler/Schülerin nicht umgesetzt werden
kann, besteht die Möglichkeit der anteiligen Erstattung nach § 7 Abs. 2 bis 3 der Gebührensatzung.

3) Die Kurse Musikalische Früherziehung und Ballettvorschule dauern 2 Jahre, die weiteren Kurse der Grundstufe 1 Jahr. Projekte können zeitlich begrenzt sein.

4) Für die Musikalische Früherziehung und die Ballettvorschule gelten die ersten drei Monate ab Unterrichtsaufnahme als Probezeit, für die weiteren Kurse der Grundstufe gilt eine einmonatige Probezeit. Die Unterrichtsgebühren sind auch für die Probezeit zu entrichten.

5) Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht nur während des Unterrichts und der Pausen.

6) Die Schulleitung entscheidet über die Zuordnung zum Unterricht. Ein Anspruch auf
a) Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsform gem. § 5 Abs. 3,
b) Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft,
c) Erteilung des Unterrichts an einer bestimmten Außenstelle/an einem bestimmten Unterrichtsort besteht nicht.

7) Das Schuljahr entspricht dem der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Die Ferien- und Feiertagsregelung des Landes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend. Während der Ferien findet grundsätzlich kein Unterricht statt.

§ 5 Angebot und Aufbau

1) Der Aufbau entspricht dem Strukturplan des VdM. Der Unterricht wird in Form von Einzelunterricht, Flexunterricht, Gruppenunterricht, Kursunterricht und Klassenunterricht erteilt.

2) Besonders begabte Schüler können an der Studienvorbereitenden Ausbildung teilnehmen. Näheres bestimmt § 7.

§ 6 Unterricht und Leistungen

1) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der Ensembles verpflichtet. Des Weiteren sind sie verpflichtet, an Veranstaltungen der Musikschule und den hierzu notwendigen Vorbereitungen, sowie an Vorspielen oder Prüfungen teilzunehmen. Außerdem sind sie gehalten, bei entsprechender Eignung an Ensembles teilzunehmen.

2) Öffentliches Auftreten der Schülerinnen und Schüler, Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Zustimmung der Schulleitung, wenn diese Aktivitäten unter dem Namen oder in Verbindung mit dem Namen der Musikschule erfolgen. Die Schulleitung ist frühzeitig zu informieren.

3) Das Fehlen im Unterricht ist rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen.

4) Ausgefallener Unterricht kann in der Regel nicht nachgeholt werden; ein Anspruch darauf besteht in keinem Fall.

§ 7 Studienvorbereitende Ausbildung

1) Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis ihrer besonderen Qualifikation für die studienvorbereitende Ausbildung erbracht haben, erhalten neben dem Einzelunterricht 45 Min. im instrumentalen Hauptfach bzw. Gesang einen nach Alter gestaffelten Zusatzunterricht pro Unterrichtswoche:
- ab 10 Jahren: 30 Min. Zusatzunterricht im instrumentalen Hauptfach bzw. Gesang
- ab 12 Jahren: 30 Min. Zusatzunterricht im instrumentalen Hauptfach bzw. Gesang,
30 Min. Einzelunterricht im instrumentalen Nebenfach*)
- ab 14 Jahren: 45 Min. Zusatzunterricht im instrumentalen Hauptfach bzw. Gesang,
30 Min. Einzelunterricht im instrumentalen Nebenfach*)
45 Min. Gruppenunterricht Musiktheorie + Gehörbildung
- ab 16 Jahren: 45 Min. Zusatzunterricht im instrumentalen Hauptfach bzw. Gesang,
30 Min. Einzelunterricht im instrumentalen Nebenfach*)
45 Min. Gruppenunterricht Musiktheorie + Gehörbildung
*) Instrumentalfach Klavier bzw. für Pianisten und Gitarristen ein Melodieinstrument

2) Im Hauptfach ist ein jährliches Qualifizierungsvorspiel zu absolvieren, welches über Aufnahme oder Verbleib in der studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet, das für Instrumentalisten aus
a) einem technischen Teil (Tonleitern, Arpeggi etc. sowie eine Etüde) und
b) einem Literaturteil (2 Sätze aus Werken unterschiedlicher Epochen und Gattungen) besteht.
Für Instrumentalisten der Fachrichtung Rock/Pop/Jazz kann der Teil b) ersetzt werden durch zwei Improvisationen bzw. dem Vortrag zweier Stücke unterschiedlichen Charakters. Bei Sängern entfällt Teil a), dadurch wird Teil b) durch ein weiteres Werk bzw. Stück ergänzt.

3) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem Schulleiter, dem Fachbereichsleiter oder stellv. Schulleiter sowie dem Fachlehrer. Ein Bericht des Fachlehrers über die bisherigen Leistungen des jeweiligen Kandidaten/der jeweiligen Kandidatin fließt in die Beurteilung mit ein. Die Kommission entscheidet über Beginn oder Fortführung der Förderung mehrheitlich per offenem Votum.

4) Die Teilnehmer verpflichten sich, an allgemeinen repräsentativen Veranstaltungen der KMS teilzunehmen sowie an den halbjährlichen speziellen Konzerten der Studienvorbereitenden Abteilung.

5) Die Unterrichtsgebühr berechnet sich aus den Unterrichtskosten für den Einzelunterricht 45 Min. mit einem Aufschlag von 50 v. H. zzgl. der Administrationspauschale gemäß der Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms. Die Differenz zu den üblichen Unterrichtsgebühren wird über einen Begabtenförderungsfonds ausgeglichen.

6) Die Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Es besteht kein rechtlicher Anspruch nach bestandener Prüfung zur Aufnahme in die studienvorbereitende Ausbildung.

§ 8 Anmeldung und Abmeldung

1) An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter.

2) Anmeldungen können jederzeit erfolgen. Die Aufnahme zum Unterricht wird durch eine schriftliche Bestätigung wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3) Abmeldungen
a) für zeitlich unbegrenzte Unterrichtsangebote: Abmeldungen können mit gebührenbefreiender Wirkung grundsätzlich nur zum 31.03., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Sie müssen spätestens einen Monat zuvor schriftlich bei der Schulleitung eingegangen sein. Abmeldungen im laufenden Schuljahr sind nur möglich, wenn nachweislich ein wichtiger Grund vorliegt wie beispielsweise Wegzug aus dem Landkreis.
b) für zeitliche begrenzte Kurse: Kurse der Musikzwerge, der Spielwiese und der Musikalischen Grundausbildung enden ohne Kündigung jeweils zum 31.07. des auf den Kursbeginn folgenden Jahres; Kurse der Musikalischen Früherziehung und der Ballettvorschule zum 31.07. des übernächsten Jahres nach Kursbeginn. Dies gilt nicht, wenn die Sommerferien bereits im Juni beginnen. In diesem Fall enden die Kurse zum 30.06. des maßgeblichen Jahres.
Die Kündigungsfristen für zeitlich unbegrenzte Unterrichtsangebote gelten entsprechend.

4) Während der Probezeit gem. § 4 Abs. 4 sind Abmeldungen ohne Angabe von Gründen zum Monatsende möglich. Gleiches gilt für Ensembleunterricht ohne Hauptfachbelegung.

§ 9 Ausschluss

Die Unterrichtsteilnehmerin und der Unterrichtsteilnehmer können vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn sie oder er
a) mehrmals unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist;
b) nachhaltig gegen die Schulordnung und Unterrichtsdisziplin verstößt;
c) infolge fehlender Motivation keine Fortschritte erkennen lässt;
d) mit der Unterrichtsgebühr mehrmals im Rückstand war.

§ 10 Instrumente

1) Die Unterrichtsteilnehmerinnen und die Unterrichtsteilnehmer haben grundsätzlich eigene Instrumente zu benutzen.

2) Die Musikschule kann aus ihren Beständen Instrumente und Zubehör gegen Gebühr (§ 3 der Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms) überlassen. Näheres regelt der Überlassungsvertrag.

§ 11 Gebührenpflicht

Der Unterricht an der Musikschule ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Näheres bestimmt die Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Alzey, 14.12.2020
gez. Heiko Sippel
Landrat

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Theodor-Heuss-Ring 2
55232 Alzey

(06731) 408-84444
kms@alzey-worms.de

 
 

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(06731) 408-6710

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 Montag - Freitag, 8:30 - 17:00
 ggf. abweichende Öffnungszeiten
in den Schulferien

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Gebührenstelle
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06731 - 408 6714
Nicole Haas-Bork
06731 - 408 6713


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