Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms hat aufgrund des § 17 Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. Seite 297) in seiner Sitzung am 24.03.2026 folgende Satzung beschlossen.
Träger der Musikschule ist der Landkreis Alzey-Worms (nachfolgend Landkreis genannt).
Die Einrichtung trägt den Namen „Musikschule des Landkreises Alzey-Worms“ und darf sich als „Staatlich geförderte
Musikschule“ bezeichnen (KMS).
Sie ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM).
(1) Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung, die die Aufgabe hat, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen sowie deren Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern und ggf. auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule, einem Konservatorium oder sonstigem staatlichen Berufsausbildungsinstitut für Musik und/oder Tanz vorzubereiten. Des Weiteren wird durch Breitenarbeit der Nachwuchs für das Laienmusizieren herangebildet.
(2) Ziel der Musikschularbeit ist es, das individuelle sowie das gemeinsame Musizieren zu pflegen, und Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene zu befähigen, Musik und musikalische Zusammenhänge zu verstehen und nachzuvollziehen. Darüber hinaus soll sie die musikalische Arbeit an allgemeinbildenden Schulen und in musikalischen Vereinigungen unterstützen und zugleich einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben des Landkreises leisten.
(3) Die KMS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.
Die Musikschule wird von einer hauptberuflichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet. An der Musikschule unterrichten qualifizierte Fachlehrkräfte.
(1) Für die Unterrichtsgestaltung gelten der Strukturplan sowie der Lehrplan des VdM. Der Unterricht wird in Form von Einzelunterricht, Flexunterricht, Gruppenunterricht, Kursunterricht und Klassenunterricht erteilt.
(2) Hauptsitz der KMS ist das Kulturzentrum im Theodor-Heuss-Ring 2 in Alzey.
a) Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht in den
vereinbarten Räumlichkeiten in den Gemeinden des
Landkreises
statt.
b) Kann der Unterricht aus Gründen der Höheren Gewalt, d.h. eines
von außen kommenden, unvorhersehbaren und
unbeherrschbaren
außergewöhnlichen Ereignisses, das auch durch äußerste Sorgfalt
nicht verhütet bzw.
abgewendet werden kann (z.B. durch Blitzschlag
oder Brand), oder infolge behördlicher oder gesetzlicher Anordnung
bzw. Regelung (z.B. wegen einer Pandemie) nicht im Präsenz-
unterricht erbracht werden, ist die Musikschule
berechtigt, den
Unterricht nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu den
vereinbarten Unterrichtszeiten online zu
erbringen.
c) Falls die digitale Unterrichtserteilung aufgrund fehlender
technischer Voraussetzungen von dem/der
Schüler/Schülerin nicht
umgesetzt werden kann, erfolgt eine anteilige Erstattung nach § 7
Abs. 2 der
Gebührensatzung, soweit unverzüglich ein schriftlicher
Antrag gestellt wird.
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(3) Die Laufzeit der Angebote Spielwiese und Musikzwerge beträgt jeweils ein Jahr. Die Laufzeit des Kurses Musikalische Früherziehung beträgt zwei Jahre.
(4) Der Ballettunterrichtet gliedert sich in die Ballettvorschule für Kinder in der Regel zwischen 4 und 6 Jahren und den darauf aufbauenden Unterricht in Ballett und Tanz.
(5) Für die Grundstufe (Spielwiese, Musikzwerge, Musikalische Früherziehung und die Ballettvorschule) gelten die ersten zwei Monate ab Unterrichtsaufnahme als Probezeit.
(6) Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht nur während des Unterrichts.
(7) Die Schulleitung entscheidet über die Zuordnung zum Unterricht. Ein Anspruch auf
a) Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsform gem.
§ 4 Abs. 1, S.2,
b) Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft,
c) Erteilung des Unterrichts an einer bestimmten Außenstelle/an einem
bestimmten Unterrichtsort besteht nicht.
(8) Das Schuljahr entspricht dem der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Die Ferien- und Feiertagsregelung des Landes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend. Während der Ferien und an unterrichtsfreien Tagen findet grundsätzlich kein Unterricht statt.
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der Ensembles verpflichtet. Des Weiteren sind sie verpflichtet, an Veranstaltungen der KMS und den hierzu notwendigen Vorbereitungen, sowie an Vorspielen oder Prüfungen teilzunehmen.
(2) Das Fernbleiben vom Unterricht ist frühestmöglich vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen.
(3) Ausgefallener Unterricht kann in der Regel nicht nachgeholt werden; ein Anspruch darauf besteht nicht.
(1) Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis ihrer besonderen Qualifikation für die Studienvorbereitende Ausbildung erbracht haben, erhalten auf Antrag neben dem Einzelunterricht im Hauptfach wöchentlichen Zusatzunterricht (45 Minuten im Hauptfach und 30 Minuten im Nebenfach). Unterricht in Theorie und Gehörbildung kann von der KMS zusätzlich angeboten werden.
(2) Im Hauptfach ist ein jährliches Qualifizierungsvorspiel vor einer Prüfungskommission, bestehend aus pädagogischen Fachkräften, zu absolvieren, welches über Aufnahme oder Verbleib in der Studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet.
(3) Die Teilnehmer verpflichten sich, an allgemeinen repräsentativen Veranstaltungen der KMS teilzunehmen.
(4) Die Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach den zur Bezuschussung zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Es besteht kein rechtlicher Anspruch nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bzw. Weiterführung der Studienvorbereitenden Ausbildung.
(1) An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter, bei Teilnehmenden von Vereinen durch den Zahlungspflichtigen.
(2) Anmeldungen können jederzeit erfolgen. Die Aufnahme zum Unterricht wird durch eine schriftliche Bestätigung wirksam und soll zum Monatsanfang erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Abmeldungen können mit gebührenbefreiender Wirkung grundsätzlich nur zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Sie müssen spätestens einen Monat zuvor schriftlich bei der KMS eingegangen sein. Außerordentliche Abmeldungen im laufenden Schuljahr sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, der die Fortsetzung des Vertrages aus tatsächlichen Gründen unzumutbar macht.
(4) Während der Probezeit gem. § 4 Abs. 5 sind Abmeldungen ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende möglich. 3
(5) Kurse der Musikzwerge und der Spielwiese enden ohne Abmeldung jeweils zum 31.07. des auf den Kursbeginn folgenden Jahres; der Kurs der Musikalischen Früherziehung endet zum 31.07. des übernächsten Jahres nach Kursbeginn. Beginnen die Sommerferien bereits im Juni, enden die Kurse zum 30.06. des maßgeblichen Jahres.
Schülerinnen und Schüler können vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn sie oder er
a) mehrmals unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist;
b) nachhaltig gegen die Schulordnung und Unterrichtsdisziplin verstößt;
c) infolge fehlender Motivation keine Fortschritte erkennen lässt;
d) bzw. der Gebührenschuldner mit der Unterrichtsgebühr von mehr als
zwei Monatsraten im Rückstand ist.
(1) Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich eigene Instrumente zu benutzen.
(2) Die KMS kann aus ihren Beständen Instrumente und Zubehör gegen Gebühr (§ 3 der Gebührensatzung der
Musikschule des Landkreises
Alzey-Worms) überlassen.
Der Unterricht an der KMS ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Näheres bestimmt die Gebührensatzung der
Musikschule des Landkreises
Alzey-Worms.
Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.05.2026 in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung vom 14.12.2020 außer Kraft.
Alzey, 24.03.2026
gez.
Heiko Sippel, Landrat
Musikschule des Landkreises Alzey-Worms
Theodor-Heuss-Ring 2
55232 Alzey
Büro der Musikschule
Öffnungszeiten der
Musikschule:
Montag - Freitag, 8:30 - 17:00
ggf. abweichende Öffnungszeiten
in den Schulferien
Büro der Musikschule
Tanja Stumpf
06731 - 408 6710
Gebührenstelle
Anja Lind
06731 - 408 6714
Nicole Haas-Bork
06731 - 408 6713
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