Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms hat aufgrund des § 17 Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Seite 297) in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende Satzung beschlossen.
Für die Ersteinteilung der Schülerin/des Schülers in den Unterricht der Musikschule ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 11,00 € zu entrichten. Für eine außerordentliche Kündigung nach §7, 3)a) Satz 3 der Satzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms werden 30,00 € fällig.
Die Gebühr wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr nach Maßgabe des § 8 fällig.
1) Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule werden folgende Gebühren erhoben:
a)für Kinder und Jugendliche in Ausbildung, Studium, Freiwilligendienste, Studienvorbereitung jeweils bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
1. Kurse der Grundstufe
Beitrag in € pro Jahr (in Klammern pro Monat)
Unterrichtsdauer |
45/60 *) |
Spielwiese, Musikzwerge, Musikalische Früherziehung (MFE), Musikalische Grundausbildung (MGA), Ballettvorschule |
*) Spielwiese und Musikzwerge 45 Min., MFE und MAG bis 7 Kinder 45 Min., ab 8 Kinder 60 Min. |
Gebühr in € jährlich (in Klammern monatlich) |
276 (23) |
2. Instrumental- und Vokalunterricht
Einzelunterricht
Die Unterrichtsgebühr setzt sich zusammen aus der jeweiligen Gebühr des Unterrichts sowie einer Administrationspauschale. Beträge in € pro Jahr (in Klammern pro Monat)
Unterrichtsdauer |
30 Min |
40 Min |
50 Min |
60 Min |
Unterrichtskosten |
612 |
816 (68) |
1020 (85) |
1.224 |
Administrationspauschale |
108 |
108 |
108 |
108 (9) |
Gesamtgebühr |
720 (60) |
924 |
1.128 |
1.332 (111) |
Weitere Unterrichtseinheiten sind nach Rücksprache mit der Schulleitung möglich.
Flex- oder Gruppenunterricht
Der Flexunterricht mit 2,3,4 oder mehr Schülern ist eine zeitlich und räumlich flexible Unterrichtsorganisation. Unterrichtszeiten von 60 Minuten (und mehr) werden durch die Lehrkraft in Einzel-, Gruppen-, und Klassenunterricht aufgeteilt. Bei der Aufteilung der Zeit entscheiden pädagogische Gründe, einen Anspruch auf den rechnerisch genauen Anteil an der Unterrichtszeit besteht nicht. Im Flexunterricht werden auch Phasen des selbstständigen Lernens (einzeln und in der Gruppe) durch die Lehrkraft eingefügt. [Fett = Empfehlung]
Unterricht zu zweit |
40 Min |
50 Min |
60 Min |
70 Min |
Unterricht zu dritt |
60 Min
|
75 Min |
90 Min
|
105 Min |
Unterricht zu viert |
80 Min
|
100 Min |
120 Min
|
140 Min |
Unterrichtskosten |
414 (34,5) |
516 (43) |
618 (51,5) |
720 (60) |
Administrationspauschale |
108 |
108 |
108 |
108 (9) |
Gesamtgebühr |
522 (43,5) |
624 |
726 |
828 (69) |
Weitere Unterrichtseinheiten sind nach Rücksprache mit der Schulleitung möglich.
Bei Schülern aus Laienorchestern wird die Administrationspauschale nur für einen Schüler berechnet.
Studienvorbereitender Unterricht: 1.392 (116)
3. Ballett, Jazzballett, Stepptanz, mod. Tanz in den weiterführenden Stufen
Unterrichtsdauer |
45 |
60 |
90 |
Gebühr in € jährlich (in Klammern monatlich) |
360 (30) |
468 (39) |
684 (57) |
4. Schnupperkurse, Workshops, sonstige zeitliche begrenzte Kurse
pro Kurs Festlegung durch die Verwaltung
5. Ensembleunterricht
|
mit Belegung eines Hauptfachs |
ohne Belegung eines Hauptfachs |
Gebühr in € jährlich |
gebührenfrei |
108,00 (9,00) |
b) Gebühren für Erwachsene
Beträge in € pro Jahr (in Klammern pro Monat)
Einzelunterricht 30 Minuten |
864 (72) |
Einzelunterricht 45 Minuten |
1.231,20 (102,60) |
Unterricht im Abonnement (Beträge in €)
8 Einheiten 30 Minuten |
181,89 |
Das 8er Abonnement ist innerhalb |
8 Einheiten 45 Minuten |
259,20 |
eines halben Jahres in Anspruch zu nehmen |
12 Einheiten 30 Minuten |
272,84 |
Das 12er Abonnement ist innerhalb |
12 Einheiten 45 Minuten |
388,80 |
eines 3/4 Jahres in Anspruch zu nehmen |
Ausnahmsweise kann von einer Gebühr bei Ensembleunterricht ohne Hauptfachbelegung abgesehen werden, wenn die Teilnahme der Person zum Weiterbestehen des Ensembles bedeutsam ist. Eine Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.
1) Die Benutzungsgebühr für Instrumente und Zubehör an Schülerinnen und Schüler der Musikschule beträgt
Anschaffungswert des Instrumentes (inkl. Zubehör) |
monatliche Benutzungsgebühr in € |
||
a) bis 500,00 € |
1. Mietjahr |
2. Mietjahr |
Ab 3. Mietjahr |
b) bis 1500,00 € |
9 |
12 |
2% des Anschaffungsw. (Minimum 15,00) |
c) über 1500,00 € |
12 |
16 |
2% des Anschaffungsw. |
2) Die Benutzungsgebühr wird jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig. Der Monatsbetrag ist auch für Bruchteile eines Monats zu zahlen.
Gebührenschuldner sind die Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer, bei Minderjährigen sind
es ihre gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch einen Verein entsandt, so ist dieser der
Gebührenschuldner.
1) Der Gebührenanspruch des Landkreises entsteht am ersten festgesetzten Unterrichtstag und endet mit der Abmeldefrist nach § 8 Abs. 3 und 4 der Satzung der Musikschule. Endet das Schulverhältnis gem. § 9 der Satzung der Musikschule, ist die Gebühr bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses zu zahlen.
2) Die Monatsrate der Unterrichtsgebühren nach § 2 ist auch für Bruchteile eines Monats zu zahlen.
3) Die Jahresgebühr berechnet sich auf der Grundlage von durchschnittlich 38 Unterrichtseinheiten / Jahr. Unterrichtsfreie Zeiten sind dabei bereits berücksichtigt.
1) Für Unterricht, der aus Gründen ausfällt, die die Schule zu vertreten hat, kann ein Antrag auf anteilige Gebührenerstattung gestellt werden, wenn es aus schulischen Gründen nicht möglich war, den Unterricht nachzuholen und der Unterricht mehr als zweimal hintereinander ausgefallen ist.
2) Der schriftliche Antrag muss spätestens 1 Monat nach Ende des Schuljahres bei der Verwaltung der Musikschule eingegangen sein.
3) Die anteilige Erstattung beträgt für jede zu erstattende Unterrichtsstunde 1/52 des Jahresbeitrages. Gewährt wird eine Erstattung ab der dritten ausgefallenen Unterrichtseinheit. Ist ein zusammenhängender Kalendermonat vom Unterrichtsausfall betroffen, wird die Monatsgebühr erstattet. Hiervon ausgenommen sind schulfreie Zeiten.
4) Wird der angebotene Unterricht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Unterrichtsersatz oder Erstattung. Eine Aussetzung der Gebühr wegen länger andauernder Krankheit kann erfolgen, wenn ein durchgehender Zeitraum von mindestens 4 Wochen Erkrankung nachgewiesen wird (z.B. Attest). Eine Erstattung erfolgt nur für den nachgewiesenen Zeitraum. Der Nachweis ist der Verwaltung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden vorzulegen.
1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die in zwölf Raten jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig sind.
2) Gebühren, die nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen beglichen werden, werden zur Mahnung und Vollstreckung an die Kreiskasse Alzey-Worms übergeben. Die dadurch entstehenden Mahngebühren, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten, etc. sind vom jeweiligen Schuldner zu tragen.
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
Alzey, 14.12.2021
gez. Heiko Sippel
Landrat
Musikschule des Landkreises Alzey-Worms
Theodor-Heuss-Ring 2
55232 Alzey
Büro der Musikschule
Öffnungszeiten:
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag:
14:00 - 17:00 Uhr
Gebührenstelle
(06731) 408-6713
und (06731) 408-6714
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
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