Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms

Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms hat aufgrund des § 17 Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. Seite 473) in seiner Sitzung am 24.03.2026 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Anmeldegebühr

Für die Ersteinteilung in den Unterricht der Musikschule des Landkreises Alzey-Worms (nachfolgend KMS genannt) ist eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 11,00 € pro Schülerin oder Schüler zu entrichten.

§ 2 Unterrichtsgebühren

(1) Die für die Teilnahme am Unterricht der KMS entstehenden Gebühren ergeben sich aus dem Anhang. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Gebührensatzung. 

(2) Die monatliche Gebühr für die Studienvorbereitende Ausbildung 
(§ 6 Satzung der Musikschule Landkreis Alzey-Worms) entspricht 
45 Minuten Einzelunterricht des Hauptfaches.

§ 3 Überlassungsgebühren

(1) Auf Antrag können Instrumente mit Zubehör der KMS (im Rahmen der Bestände) von Schülerinnen und Schülern gemäß § 9 Satzung der Musikschule des Landkreis Alzey-Worms genutzt werden. 

(2) Die Gebühren für die Überlassung ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis. 

(3) Das Instrument mit Zubehör kann zum Ende eines jeden Monats zurückgegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt endet die Gebührenpflicht. 

(4) Die Gebühren beinhalten keine Versicherungsprämien für Verlust oder Beschädigung. Das Haftungsrisiko liegt beim Gebührenschuldner. Es wird empfohlen, bei hochwertigen Instrumenten eine Instrumentenversicherung abzuschließen.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der KMS bzw. deren gesetzliche Vertreter. 

(2) Werden Schülerinnen oder Schüler über einen Verein angemeldet, so ist dieser der Gebührenschuldner. 

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 5 Entstehen der Gebühren und Fälligkeit

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem ersten festgesetzten Unterrichtstag. Die monatlich zu zahlende Gebühr ist zum Ersten eines Kalendermonats fällig. 

(2) Bei Inanspruchnahme eines Abonnements entsteht der einmalige Gebührenanspruch mit dem ersten festgesetzten Unterrichtstag. 

(3) Die Überlassungsgebühr für Instrumente entsteht mit dem ersten Überlassungstag für den vollen Monat und wird jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig. 

(4) Gebühren, die nicht zum fälligen Zeitpunkt entrichtet werden, werden zur Mahnung und Vollstreckung an die Kreiskasse des Landkreises Alzey-Worms übergeben. Die dadurch entstehenden Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten sind vom Gebührenschuldner zu tragen.

§ 6 Gebührenermäßigung

(1) Der Unterricht in den Ensemblefächern ist gebührenfrei, wenn gleichzeitig gebührenpflichtiger Unterricht in einem Hauptfach oder ein Abonnement an der KMS belegt wird. 

(2) Die Unterrichtsgebühr kann um 25 % aus wirtschaftlichen Gründen (Sozialermäßigung) auf Antrag ermäßigt werden. Dem Antrag ist jährlich ein geeigneter Nachweis (Bescheid des Jobcenters o.ä.) beizufügen. Bei Antragstellung im Laufe des Schuljahres kann die Ermäßigung erst ab dem Monat des Antrageingangs gewährt werden. Für Familien mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen Zuschuss über das Programm „Bildung und Teilhabe“ zu erhalten. 

(3) Eine Gebührenermäßigung wird außerdem als Familienermäßigung gewährt. Sie wird gestaffelt nach dem Alter der Familienmitglieder, die bei der KMS Unterricht erhalten, wobei das älteste Mitglied die volle Gebühr zu zahlen hat. Für das zweite Mitglied ermäßigt sich die Gebühr um 15%. Ab dem dritten Familienmitglied wird eine Ermäßigung von 25% gewährt. Bei gleichem Alter der Familienmitglieder wird zunächst das Fach mit der höheren Gebühr berücksichtigt. 

(4) Erhält eine Schülerin bzw. ein Schüler Instrumental- oder Vokalunterricht in mehreren Fächern, reduzieren sich die Unterrichtsgebühren für die weiteren Fächer jeweils um 10 %. Diese Ermäßigung gilt immer für das günstigste Unterrichtsfach (Mehrfachermäßigung). 

(5) Ensembleunterricht ohne Belegung eines Hauptfaches wird bei der Ermittlung von Ermäßigungen nicht berücksichtigt. 

(6) Eine Gebührenermäßigung wird grundsätzlich nicht für Unterricht im Abonnement, für Schnupperkurse, Workshops oder sonstige zeitlich begrenzte Kurse gewährt.

§ 7 Rückerstattung

(1) Für Unterricht, der aus Gründen ausfällt, die die Schule zu vertreten hat, erfolgt eine anteilige Gebührenerstattung ab der dritten in Folge ausfallenden Unterrichtseinheit, soweit der Unterricht nicht nachgeholt wird. 

(2) Die Erstattung erfolgt anteilig pro ausgefallene Unterrichtsstunde und beträgt 1/52 des Jahresbeitrags für jede Stunde. Wenn ein gesamter Kalendermonat vom Unterrichtsausfall betroffen ist, wird die Monatsgebühr erstattet. Ausgenommen von der Erstattung sind jedoch schulfreie Zeiten. 

(3) Wird der angebotene Unterricht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterrichtsersatz oder Erstattung. Eine Aussetzung der Gebühr wegen länger andauernder Krankheit kann erfolgen, wenn ein durchgehender Zeitraum von mindestens 4 Wochen Erkrankung nachgewiesen wird (z.B. durch Attest). Eine Erstattung erfolgt nur für den nachgewiesenen Zeitraum. Die Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen. Ein ärztlicher Nachweis über die Dauer ist unverzüglich nach Gesundung vorzulegen. Darüber hinaus werden keine Gebühren erstattet. 

(4) Die Rückerstattung für ein Abonnement ist ausgeschlossen. 

(5) Über längerfristige Beurlaubungen oder Freistellungen entscheidet die Musikschulleitung auf Antrag.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.05.2026 in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung vom 14.12.2021 außer Kraft. 

Alzey, 24.03.2026 

gez. 

Heiko Sippel, Landrat

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