Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 aufgrund des §17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBl. S. 181) und des Landesgesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17. November 1995 (GVBl. Seite 454), BS 223-60, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. Seite 481) folgende Satzung beschlossen:
Für die Teilnahme an
Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Vorträge etc.) der Kreisvolkshochschule
Alzey-Worms (KVHS) werden grundsätzlich Gebühren zur Mitfinanzierung des im
Zusammenhang mit dem Betrieb der KVHS entstehenden Aufwandes erhoben.
Gebührenschuldner ist der
angemeldete Teilnehmende, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte.
1.) Als Gebühr wird bei 8
Teilnehmenden in der Regel ein Betrag von 3,00 € pro Unterrichtsstunde
erhoben. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im
Übrigen nach den für die einzelnen Veranstaltungen erforderlichen Aufwendungen
und nach der Dauer der Lehrveranstaltungen. Es gilt die zur jeweiligen
Veranstaltung veröffentlichte Gebühr.
2.) Eine Veranstaltung wird bei weniger als 6 Teilnehmenden nur dann durchgeführt, wenn die Teilnehmenden bereit sind, den entsprechenden Fehlbetrag durch höhere Beiträge abzudecken. Überschreitet ein mit einer Maximalteilnehmerzahl von mehr als 8 Personen ausgeschriebener Kurs die Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen, ist die Gebühr bis zur Zahl von maximal 10 Teilnehmenden zu reduzieren. Ändert sich nach dem zweiten Kurstag erneut die Teilnehmerzahl, bleibt es bei dem zuletzt festgesetzten Beitrag.
3.) Für Einzelveranstaltungen
(Vorträge, etc.) ist generell eine Gebühr von 8,00 € ab 10 Teilnehmenden zu erheben.
Alternativ kann anstelle der Gebühr um eine Spende als Eintrittsgeld gebeten
werden.
Über eine Abweichung von dieser
Regelung entscheidet die Leitung der KVHS. Die Finanzierung von
Einzelveranstaltungen, die den üblichen Kostenrahmen übersteigen, ist mit der
Leitung der KVHS rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen.
4.) Bei Kooperationsveranstaltungen mit dem Altertumsverein Alzey oder dem Museum Alzey kann von Abs. 3. abgewichen werden. Gleiches gilt für kostenneutrale Veranstaltungen.
5.) Die Gebühren jeder Veranstaltung werden grundsätzlich in dem jeweiligen Semester-Programm veröffentlicht.
6.) Soweit bei der Durchführung von Veranstaltungen Kosten für Arbeits- oder Verbrauchsmaterialien anfallen, werden diese zusätzlich zu Gebühren mit den Teilnehmenden abgerechnet bzw. sind in der Gebühr enthalten. Im Semester-Programm werden diese zusätzlichen Kosten veröffentlicht bzw. zumindest ein Hinweis abgedruckt, der über evtl. anfallende Kosten informiert.
Für eine Kursbelegung zur Qualifizierung im
Berufsleben werden auf Antrag folgenden Personen 25 % Ermäßigung auf die
Kursgebühren gewährt:
Schüler, Auszubildende, Studenten, Teilnehmer
am Wehr-/Bundesfreiwilligendienst, freiwilligen ökologischen Jahr, freiwilligen
sozialen Jahr, Inhaber einer Ehrenamtskarte, Empfänger von Leistungen nach dem
SGB II oder Grundsicherung und Schwerbehinderte.
Die Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen
ist spätestens am 2. Kurstermin bei der Geschäftsstelle nachzuweisen.
Die KVHS behält sich vor, einzelne Kurse von der
Ermäßigung auszunehmen. Dazu gehören Schulabschlusskurse oder Kooperationskurse
mit dem Jugendamt.
Ebenso
sind Materialkosten und Prüfungsgebühren von der Ermäßigung ausgeschlossen.
1.) Die Anmeldung zu den Kursen
erfolgt je nach Ausschreibung im Programmheft bei der Geschäftsstelle der KVHS
in Alzey, in der ersten Unterrichtsstunde bei der Kursleiterin bzw. dem
Kursleiter oder bei der Außenstellenleitung.
Die telefonische Anmeldung bei der
Geschäftsstelle stellt eine verbindliche Anmeldung dar. Die Zusendung einer
Anmeldebestätigung hat nur ergänzenden Charakter. Deren Nichterhalt entbindet
nicht von der Zahlungspflicht.
2.) Die Gebühren werden in der Regel nach Veranstaltungsbeginn per Gebührenbescheid angefordert. Ratenzahlung kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen gewährt werden.
3.) Sollten Veranstaltungen vorzeitig enden, werden die Gebühren anteilig berechnet bzw. erstattet.
4.) Teilnehmende können bis 5 Werktage vor Kursbeginn - Tag des Kursbeginns nicht mitgerechnet - kostenlos zurücktreten. Danach ist bei Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von Punkt 4.6 eine Stornierungsgebühr i. H. v. 50 % der Kursgebühr zu zahlen, sofern durch die Stornierung die Kostendeckung nicht mehr erreicht werden kann. Die Stornierungsgebühr beträgt mindestens 5 €, maximal 50 €. Bei einer Stornierung am Tag des Kursbeginns ist bei Fehlen eines wichtigen Grundes die volle Gebühr zu entrichten.
5.) Bei besonderen Kursangeboten (z.B. Bildungsfreistellungs- oder Wendo-Kurse) gelten spezielle Abmeldefristen und Zahlungsbedingungen. Diese werden in den entsprechenden Kursausschreibungen angegeben.
6.) Bei Tagesveranstaltungen kann nur dann auf
die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
hierdurch die Kostendeckung dieser Veranstaltung nicht gefährdet wird.
Nach Veranstaltungsbeginn werden
Gebühren nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Krankheit, Umzug) auf Antrag
unter Vorlage eines
entsprechenden
Nachweises
anteilmäßig erstattet. Eine Erstattung kann grundsätzlich erst ab Bekanntwerden
des wichtigen Grundes bei der Geschäftsstelle gewährt werden. Der Nachweis ist der
Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.
Ausgeschriebene Materialkosten
(wie z.B. Lebensmittelkosten oder Lehrbücher) werden bei einer Stornierung innerhalb
von 7 Tagen vor Kursbeginn – Tag des Kursbeginns nicht mitgerechnet – in
Rechnung gestellt.
7.) Gebühren, die nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen beglichen werden, werden zur Mahnung und Vollstreckung an die Kreiskasse Alzey-Worms übergeben. Die dadurch entstehenden Mahngebühren, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten, etc. sind vom jeweiligen Schuldner zu tragen.
Die Gebühren werden kostendeckend festgesetzt. Sie sind vor Beginn der Veranstaltung fällig. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten wird auf § 4 Abs. 2 verwiesen. Für Studienreisen gelten im Übrigen die speziellen Reisebedingungen der mit der Durchführung beauftragten Reiseunternehmen.
Teilnahmebescheinigungen werden bei regelmäßiger
Teilnahme (Teilnahme an mindestens 80 % der durchgeführten Unterrichtsstunden)
auf schriftliche Anforderung am Ende der Veranstaltung ausgestellt. Das Entgelt
pro Bescheinigung beträgt 4 € . Eine
Rückerstattung bei Nichterreichen der Mindestanwesenheit erfolgt nicht. Bei Bildungsfreistellungskursen und Gesundheitskursen, die von der Zentralen
Prüfstelle Prävention anerkannt sind, ist dieses
Entgelt in der Kursgebühr bereits enthalten.
Die
Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist bei der Anmeldung zu beantragen.
Nachträglich beantragte Bescheinigungen können nur in Ausnahmefällen (maximal
für das vorausgegangene Semester) berücksichtigt werden.
Diese Satzung tritt zum 29.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16.12.2014
außer Kraft.
Alzey, 19.12.2017
gez. Ernst Walter Görisch
Landrat