Die Fa. SaniXTREME GmbH beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Alzey, Flur
10, Parz. 74/8, Anlagen für die Herstellung von Biozid auf Basis von hypochloriger
Säure zu errichten und zu betreiben.
Das Produkt besteht zu 99,5 % aus Wasser.
Es handelt sich um eine Anlage nach Ziffer 4.1.18 (EG) und 4.2 (V) des Anhang 1 der
4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV), die einer Genehmigung nach § 4
BImSchG bedarf.
Das Vorhaben ist darüber hinaus in der Anlage 1 zum UVPG in der Liste UVPpflichtiger Vorhaben unter Ziffer 4.2 geführt und in Spalte 2 als Vorhaben, für das eine
allgemeine Vorprüfung erforderlich ist, gekennzeichnet. Hieraus ergibt sich eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG, ob für das Vorhaben
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Immissionsschutzbehörde prüft unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG
aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu
berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach
Einschätzung der Immissionsschutzbehörde solche Umweltauswirkungen haben
kann.
Die überschlägige Prüfung der unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten
Kriterien hat ergeben, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Einschätzung der Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms nicht
erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht,
die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.
Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Anlage 3
unmittelbar betroffen sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass insbesondere
keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten
Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden.
Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird außerdem
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft.
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, gibt als
zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass eine Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung für das derzeit anhängige immissionsschutzrechtliche
Verfahren nicht besteht.
Die Feststellung zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Diese ist nach § 5 Absatz 3
Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Landestransparenzgesetzes bei der o. g. Dienststelle, Amt Bauen und Umwelt, Referat
62 - Untere Immissionsschutzbehörde - (Dienstgebäude Ernst-Ludwig-Straße 36,
Erdgeschoss, Zimmer 64) zugänglich. Um vorherige Terminabstimmung wird gebeten.
Alzey, 09.09.2022
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Az.: 6-56101-90/SanXA/ae
Gez. Sippel
Heiko Sippel
Landrat
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey