Umweltbekanntmachung

Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 5 Abs. 2 UVPG

Antrag der Fa. SaniXTREME GmbH, Kaiserstraße 68+70, 55232 Alzey, auf Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Biozid auf Basis von hypochloriger Säure in 55232 Alzey, Kaiserstraße 68+70.

Die Fa. SaniXTREME GmbH beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Alzey, Flur 10, Parz. 74/8, Anlagen für die Herstellung von Biozid auf Basis von hypochloriger Säure zu errichten und zu betreiben.

Das Produkt besteht zu 99,5 % aus Wasser.

Es handelt sich um eine Anlage nach Ziffer 4.1.18 (EG) und 4.2 (V) des Anhang 1 der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV), die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedarf.

Das Vorhaben ist darüber hinaus in der Anlage 1 zum UVPG in der Liste UVPpflichtiger Vorhaben unter Ziffer 4.2 geführt und in Spalte 2 als Vorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung erforderlich ist, gekennzeichnet. Hieraus ergibt sich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Immissionsschutzbehörde prüft unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Immissionsschutzbehörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die überschlägige Prüfung der unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien hat ergeben, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach Einschätzung der Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms nicht erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Anlage 3 unmittelbar betroffen sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden.

Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird außerdem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft.

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey, gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das derzeit anhängige immissionsschutzrechtliche Verfahren nicht besteht.

Die Feststellung zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Diese ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes bei der o. g. Dienststelle, Amt Bauen und Umwelt, Referat 62 - Untere Immissionsschutzbehörde - (Dienstgebäude Ernst-Ludwig-Straße 36, Erdgeschoss, Zimmer 64) zugänglich. Um vorherige Terminabstimmung wird gebeten.

Alzey, 09.09.2022
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Az.: 6-56101-90/SanXA/ae

Gez. Sippel

Heiko Sippel
Landrat

 
 
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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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