Handwerk, Handwerksrecht

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Handwerksordnung

Nach den Bestimmungen der Handwerksordnung entscheidet die Kreisverwaltung mit Zustimmung der Handwerkskammer Rheinhessen in Mainz über Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigten. Hierbei handelt es sich um Personen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle anstreben, ohne die hierfür erforderliche Meisterprüfung absolviert zu haben. Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis des Antragstellers über die meistergleiche Handwerksbefähigung und ein wichtiger Ausnahmegrund. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 98 Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter


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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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