Lebensmittelüberwachung

Lebensmittel

Zuständigkeit

Die in diesem Bereich tätigen Lebensmittelkontrolleure und Tierärzte der Kreisverwaltung, deren Zuständigkeit sich neben dem Landkreis Alzey-Worms auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Worms erstreckt, überwachen die Herstellung, Behandlung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aller Art sowie von Tabakerzeugnissen, Kosmetika und Bedarfsgegenständen, wie z.B. Reinigungsmittel, Spielwaren, Geschirr, Bekleidung u. v. a..

Aufgabe

Diese Tätigkeit dient im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln und den genannten sonstigen Produkten, in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefährdung sowie vor Irreführung und Täuschung.

Durchführung

Hierzu werden in den einschlägigen Unternehmen (industrielle Produzenten, Lebensmittelhandwerk, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Zentrallager, Großküchen, Schank- und Speisegaststätten, Catering- und Imbissbetriebe, Kantinen, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen etc., bäuerliche Hofläden u. v. a.) stets unangekündigte Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der vielfältigen gesetzlichen Vorgaben, sowohl nach EU-, als auch nach nationalem Recht, zu überprüfen. In diesem Zusammenhang werden auch planmäßig oder im Verdachtsfall bzw. bei Verbraucherbeschwerden Proben entnommen und der amtlichen Untersuchung durch das Landesuntersuchungsamt zugeführt. Auf diese Weise werden im hiesigen Zuständigkeitsbereich in der Regel jährlich etwa 1.000 Proben zur Untersuchung entnommen, wobei die Beanstandungsquote insgesamt etwa bei 15 % liegt. Sowohl die Betriebskontrollen, als auch die Probenentnahmen erfolgen keinesfalls zufällig, sondern nach einer definierten Risikoauswahl. Hierbei beeinflussen besondere betriebliche und produktspezifische Kriterien zum Schutz des Verbrauchers die Kontrollintervalle. Dies führt dazu, dass Betriebe von nahezu täglich bis hin zu alle zwei Jahre, mit einer Kontrolle zu rechnen haben. 

Kontrollumfang 

Die Kontrolltätigkeit in den Betrieben umfasst insbesondere die Überprüfung des baulichen und technischen Zustands, der Sauberkeit und Ordnung in Räumen, von Gerätschaften, Produktionsmaschinen, Einrichtungen, Lieferfahrzeugen u. a., vor allem aber auch die Personalhygiene sowie den Umgang mit Lebensmitteln, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Lebensmittelhygiene sowie der Lager- und Kühlhaltung. Vor allem aber auch der Zustand der vorgefundenen Lebensmittel selbst, wird in der Regel einer Sinnenprüfung bez. Aussehen, Geruch und u. U. Geschmack unterzogen, um so ggf. von der Norm abweichende Veränderungen, Verderb und Verunreinigungen zu erkennen und entsprechende Lebensmittel aus dem Verkehr zu nehmen. Unter dem Aspekt des Täuschungsschutzes ist es zudem wichtig, die Überprüfung der Kennzeichnung der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel vorzunehmen. Nicht zuletzt ist im Rahmen einer Dokumentenkontrolle die Einhaltung der sog. betrieblichen Eigenkontrollverpflichtung des Lebensmittelunternehmers nachzuvollziehen.

Rechte und Pflichten

Im Zusammenhang mit der vorgenannten Kontrolltätigkeit steht dem Überwachungspersonal während der Betriebs- und Geschäftszeit ein uneingeschränktes Betretungsrecht der Betriebsgrundstücke, Räume und Einrichtungen zu, insbesondere auch ohne vorherige Ankündigung. Dabei können jedwede Proben entnommen werden, Rezepturen und sonstige Geschäftsunterlagen, insbesondere Lieferscheine und Rechnungen eingesehen werden. Der verantwortliche Lebensmittelunternehmer hat die Überwachungsmaßnahmen nicht nur zu dulden, sondern sie aktiv zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Lebensmittelunternehmer hat seinerseits Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über das Kontrollergebnis, i. d. R. in Form eines sog. Kontrollberichtes. Die planmäßigen Überwachungsmaßnahmen sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig. Lediglich im Falle von Beanstandungen und den sich daraus ergebenden sog. Nachkontrollen, werden beim dies verursachenden Lebensmittelunternehmer aufwandsbezogene Gebühren erhoben.

Nach den Vorgaben des Lebensmittelrechts dürfen Lebensmittel nur in bei der Lebensmittelüberwachung registrierten oder in von dieser Behörde zugelassenen Betrieben hergestellt und nur durch solche Betriebe in den Verkehr gebracht werden. Die Verpflichtung zur Registrierung der Betriebe oder die Schaffung der betrieblichen Zulassungsvoraussetzungen obliegt dem Lebensmittelunternehmer. Darüber hinaus steht dieser auch in der Verantwortung für die Sicherheit und die Übereinstimmung mit den sonstigen rechtlichen Vorgaben der durch ihn hergestellten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel.

Beratung

Neben dem Vollzug der umfangreichen, einschlägigen Rechtsvorschriften stellen die Beratung der Gewerbetreibenden und zunehmend auch die Aufklärung der Bürger zu Fragen des Verbraucherschutzes besondere Tätigkeitsschwerpunkte dar.

Maßnahmen

Der Lebensmittelüberwachungsbehörde kommt ferner die Aufgabe zu, im Falle von festgestellten Verstößen und Beanstandungen, durch ordnungs- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie der Anordnung der Sicherstellung und/oder Vernichtung von verdorbenen bzw. nicht verkehrsfähigen Lebensmitteln oder gar durch Betriebsschließungen dafür Sorge zu tragen, dass die aufgezeigten Mängel durch den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer nachhaltig abgestellt werden. Nicht zuletzt ist es auch behördliche Aufgabe, festgestellte Verstöße im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren, ggf. durch Festsetzung eines Bußgeldes entsprechend zu ahnden, oder in besonders schweren Fällen, beim Vorliegen von Straftatbeständen, ein Strafverfahren einzuleiten und dies an die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung abzugeben.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

Satzungen und Richtlinien


e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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