Geldwäschegesetz

Geldwäsche

Am 21.08.2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft getreten.

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z. B. durch Drogenhandel, Waffenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden, Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz von Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; denn: Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Unternehmen die den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes als sogenannte Verpflichtete unterliegen sind u.a.

  • Banken und Versicherungen
  • Treuhänder
  • Immobilienmakler
  • Versicherungsvermittler
  • Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und hier insbesondere jedoch Branchen, die typischerweise wg. ihrer Produkte mit größeren Barbeträgen (ab 15.000 €) zu tun haben und deshalb als Zielgruppe für Geldwäsche in Betracht kommen können, z.B. Autohändler, Juweliere, Kunst- und Antiquitätenhändler, Teppichhändler, Pferdezüchter, Pelzhändler, Bootshändler und sonstige Luxusguthändler.

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2023 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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