Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung:
Die Einbürgerung ist ein Verfahren, das im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)geregelt ist.
Mit der nachfolgenden Auflistung der gesetzlichen Voraussetzungen soll Ihnen ein Überblick zu der Einbürgerung verschafft werden.
Falls Sie dazu Fragen haben oder etwas nicht verstehen, wir beraten Sie gerne. Die Beratung ist unverbindlich und gebührenfrei.
Weitere ausführliche ,schriftliche Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie im Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter mffjiv.rlp.de/de/themen/integration/integrationspolitik-in-rheinland-pfalz/einbuergerung/
Anspruchseinbürgerung gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):
Ein Ausländer, der seit 8 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
Hierzu gibt es einige Ausnahmen:
Das ist der Fall, wenn
Die erforderliche Aufenthaltsdauer von 8 Jahren reduziert sich auf 7 Jahre für Personen, die erfolgreich einen Integrationskurs absolviert haben. Für Personen, die einen deutschen Hauptschulabschluss mit der Note 3 in Deutsch oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland haben, reduziert sich die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre.
Der Ehegatte und Kinder bis 16 Jahren können miteingebürgert werden, wenn
Weitere Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 9, 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):
Ehegatten oder Lebenspartner/innen von Deutschen können mit einem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von drei Jahren die Einbürgerung beantragen, die Ehe mit der/dem Deutschen muss seit 2 Jahren bestehen.
Ansonsten gelten die gleichen Anforderungen wie der Einbürgerung nach § 10 StAG.
Einen Unterschied gibt es bei dem Einkommen/ Lebensunterhalt. Bei der Einbürgerung nach § 9 StAG schließt der Bezug oder auch der Anspruch auf öffentliche Mittel , z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld I,II, BAFÖG, die Einbürgerung aus. Ein Härtefall wird dann nicht geprüft.
Einbürgerungen nach § 8 StAG sind Einbürgerungen in Sonderfällen, z. B. bei öffentlichem Interesse im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Kunst, Kultur, und des Sports oder z.B. Wiedereinbürgerungen ehemaliger deutscher Staatsangehöriger, oder von Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger.
Verfahren
Einbürgerungen erfolgen auf Antrag.
Junge Ausländer können ab dem 16. Lebensjahr selbst einen Einbürgerungsantrag stellen.
Für jüngere Ausländer müssen die Eltern die Einbürgerung beantragen.
Gebäude Hauptgebäude
(06731) 408-4112
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(06731) 408-4101
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Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 € pro Antragsteller. Die Gebühr wird im Laufe des Verfahrens schriftlich angefordert.
Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,-- € pro Person. Für
minderjährige Kinder, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden,
beträgt die Gebühr 51,-- € pro Kind.
Die Gebühr wird im Laufe des Verfahrens angefordert.
Kosten für den deutschen Personalausweis oder Reisepass sind in der Gebühr nicht enthalten.
Beratung
Die Beratung ist unverbindlich und kostenfrei.
Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Die Unterlagen bitte im Original mitbringen, wir machen Kopien. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen durch einen öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein
Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Die Unterlagen bitte im Original mitbringen, wir machen Kopien. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen durch einen öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein.
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey