Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung:

Die Einbürgerung ist ein Verfahren, das im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)geregelt ist.

Mit der nachfolgenden Auflistung der gesetzlichen Voraussetzungen soll Ihnen ein Überblick zu der Einbürgerung  verschafft werden.

Falls Sie dazu Fragen haben oder etwas nicht verstehen, wir beraten Sie gerne. Die Beratung ist unverbindlich und gebührenfrei.

Weitere ausführliche ,schriftliche Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie im Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter mffjiv.rlp.de/de/themen/integration/integrationspolitik-in-rheinland-pfalz/einbuergerung/

Anspruchseinbürgerung gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

Ein Ausländer, der seit 8 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der BRD bekennt
  • eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (nicht alle Aufenthaltserlaubnisse sind für eine Einbürgerung ausreichend)oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist
  • den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde
  • ausreichende Deutschkenntnisse hat Diese Anforderung wird erfüllt, wenn mindestens vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg besucht wurde oder ein Hauptschul- oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs vorliegt. Wenn keiner dieser Nachweise vorliegt, wird das Zertifikat Deutsch – B 1- benötigt, sehen Sie hierzu Informationen bei den Volkshochschulen unter www.vhs-rlp.de
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland hat – Einbürgerungstest/Test „ Leben in Deutschland“ weitere Informationen dazu unter www.vhs-rlp.de 
  • Grundsätzlich bereit ist, die ausländische Staatsangehörigkeit im Laufe des Einbürgerungsverfahrens abzugeben oder zu verlieren

Hierzu gibt es einige Ausnahmen:

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz müssen nicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichten.
  • Von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. 

Das ist der Fall, wenn

  • das Recht des ausländischen Staates keine Entlassung vorsieht,
  • der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
  • die Entlassung aus Gründen abgelehnt wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat oder die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht
  • bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche vermögensrechtliche Nachteile eintreten
  • der Antragsteller politisch Verfolgter ist

Die erforderliche Aufenthaltsdauer von 8 Jahren reduziert sich auf 7 Jahre für Personen, die erfolgreich einen Integrationskurs absolviert haben. Für Personen, die einen deutschen Hauptschulabschluss mit der Note 3 in Deutsch  oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland haben, reduziert sich die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre.

Der Ehegatte und Kinder bis 16 Jahren können miteingebürgert werden, wenn

  • der Ehegatte sich seit 4 Jahren rechtmäßig im Inland aufhält , die Ehe seit zwei Jahren besteht.Auch der Ehegatte muss die weiteren  Voraussetzungen ( Zertifikat Deutsch, erfolgreicher Test „Leben in Deutschland“....) .erfüllen.
  • das Kind sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Inland aufhält

Weitere Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 9, 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

Ehegatten oder Lebenspartner/innen  von Deutschen können mit einem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von drei Jahren die Einbürgerung beantragen, die Ehe mit der/dem Deutschen muss seit 2 Jahren bestehen.
Ansonsten gelten die gleichen Anforderungen wie der Einbürgerung nach § 10 StAG.
Einen Unterschied gibt es bei dem Einkommen/ Lebensunterhalt. Bei der Einbürgerung nach § 9 StAG schließt der Bezug oder auch der Anspruch auf öffentliche Mittel , z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld I,II, BAFÖG, die Einbürgerung aus. Ein Härtefall wird dann nicht geprüft.

Einbürgerungen  nach § 8 StAG  sind Einbürgerungen in Sonderfällen, z. B. bei öffentlichem Interesse im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Kunst, Kultur, und des Sports oder z.B. Wiedereinbürgerungen ehemaliger deutscher Staatsangehöriger, oder von Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger.

Verfahren

Einbürgerungen erfolgen auf Antrag.
Junge Ausländer können ab dem 16. Lebensjahr selbst einen Einbürgerungsantrag stellen.
Für jüngere Ausländer müssen die Eltern die Einbürgerung beantragen.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Gebühren/Zahlungsart

Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 € pro Antragsteller. Die Gebühr wird im Laufe des Verfahrens schriftlich angefordert.

Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,-- € pro Person. Für minderjährige Kinder, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,-- € pro Kind.
Die Gebühr wird im Laufe des Verfahrens angefordert.
Kosten für den deutschen Personalausweis oder Reisepass sind in der Gebühr nicht enthalten.

Beratung

Die Beratung ist unverbindlich und kostenfrei.

Benötigte Unterlagen

Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Antrag bitte ausfüllen
  • Pass, Ausweis
  • Nachweis zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch)
  • Nachweis zur Staatsangehörigkeit des Ehegatten (Personalausweis, Einbürgerungsurkunde)
    Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigung, Gehaltsnachweis, Einkommenssteuerbescheid bei Selbständigen)
  • Nachweise über Alterssicherung, falls selbständig
  • Nachweise über Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch oder gleichwertiges Sprachdiplom, Schulzeugnisse, Nachweise über deutsche Berufsabschlüsse), Zertifikat Einbürgerungstest / Leben in Deutschland

Die Vorlage weiterer Unterlagen ist individuell erforderlich. Eine Orientierung hierzu bietet das Infoblatt. Bei Unklarheiten beraten wir Sie gerne telefonisch.

Die Unterlagen bitte im Original mitbringen, wir machen Kopien. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen durch einen öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein

Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Antrag bitte ausfüllen
  • Pass, Ausweis
  • Nachweise zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch)
  • Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigung, Gehaltsabrechnung, bei Selbständigen Einkommenssteuerbescheid usw.)
  • Nachweise über Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Nachweise über deutsche Berufsabschlüsse, Zertifikat Deutsch oder gleichwertiges Sprachdiplom) und Zertifikat Leben in Deutschland

Die Vorlage weiterer Unterlagen ist individuell erforderlich. Eine Orientierung hierzu bietet das Infoblatt. Bei Unklarheiten beraten wir Sie gerne telefonisch.

Die Unterlagen bitte im Original mitbringen, wir machen Kopien. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen durch einen öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein.

Rechtsgrundlagen

 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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