Beitritt zur Rahmenvereinbarung nach § 72 a SGB VIII

Seit dem 1. Januar 2012 haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe (sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII) sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet bzw. einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten getroffen werden, die aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis (nach § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) wahrgenommen werden dürfen.

Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland-Pfalz hat dazu am 25. November 2013 eine Empfehlung verabschiedet, die eine Rahmenvereinbarung einschließt. Die Rahmenvereinbarung ist durch die Unterschrift der Erstunterzeichner (kommunale Spitzenverbände, Liga, Landesjugendring, Ev. Landeskirchen in Rheinland Pfalz, Rheinland-Pfälzische (Erz)-Diözesen und das Land) am 23. Januar 2014 auf Landesebene in Kraft getreten.

Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe, die gesetzliche Vorgabe von Vereinbarungen in Form des Beitritts zu der auf Landesebene entwickelten Rahmenvereinbarung einzulösen. Damit soll eine einheitliche Umsetzung unterstützt und zugleich ein rationelleres sowie trägerfreundliches Verfahren gewährleistet werden.

Damit die Verpflichtungen der Rahmenvereinbarung bindend werden, ist es notwendig, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe (Landkreis Alzey-Worms) der Rahmenvereinbarung offiziell beitritt. Dies erfolgte in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15.05.2014.

Somit können auch örtlich organisierte Träger von Jugendhilfemaßnahmen der Rahmenvereinbarung beitreten. Hierzu befindet sich unten eine PDF-Vorlage zum Download und Ausfüllen.
Die unterschriebene Beitrittserklärung gilt dann wie eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII gegenüber dem Jugendamt des Landkreises Alzey-Worms.

Die finanzielle Förderung der Jugendarbeit durch öffentliche Mittel wird zukünftig davon abhängig sein, ob eine Beitrittserklärung zur Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII dem Jugendamt vorliegt. Die Liste der beigetretenen Organisationen aus dem Landkreis Alzey-Worms finden Sie unten als PDF-Dokument.

Weitere Informationen zur Rahmenvereinbarung finden sich auf der Internetseite des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz (https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/kinder-jugend-und-familie/jugendarbeit-und-jugendsozialarbeit/erweitertes-fuehrungszeugnis/rahmenvereinbarung-und-empfehlung).

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Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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