Jugendgerichtshilfe

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe ist

  • ... im Strafverfahren gegen Jugendliche (14 - 18 Jahre) und Heranwachsende (18 - 21 Jahre) einen ausführlichen Bericht über die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Lebenswelt und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erstellen.
  • ... den jungen Menschen während des gesamten Verfahrens zu unterstützen und zu helfen, dass seine individuelle Situation richtig eingeschätzt wird
  • ... zu prüfen, ob die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens bereits im Vorfeld gegeben ist. Die Diversion ist möglich bei geständigen Ersttätern bei nicht schwerwiegender Tat.
  • ... die Organisation und Überwachung gerichtlich auferlegter Weisungen, z. B. unentgeltliche Arbeitsleistungen, soziale Trainingskurse, Drogentests usw.

Damit wir unsere Aufgaben erfüllen können, ist ein persönliches Gespräch unerlässlich." 

Wann kommt es zur Jugendgerichtshilfe? 

Zu einem Jugendstrafverfahren kommt es, wenn junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren eine Straftat verüben. Grundlage für das Verfahren ist das Jugendgerichtsgesetz. Hier ist verankert, dass nicht vorrangig die Straftat im Mittelpunkt steht, sondern der junge Mensch. Es geht um seine Erziehung. Er soll die Möglichkeit erhalten, aus seinem Fehlverhalten zu lernen.

Bei Jugendlichen (14 - 18 Jahre) erfolgt eine Verurteilung grundsätzlich entsprechend dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Auf der Grundlage des Persönlichkeitsbildes wird eine Verantwortlichkeit im Sinne des JGG geprüft und danach das Verfahren auf der Grundlage des Gestzes weitergeführt.

Heranwachsende (18 - 21 Jahre) können im Jugendstrafrecht als Jugendliche oder als Erwachsene behandelt werden. Sie werden als Jugendliche behandelt, wenn ihre Persönlichkeit oder die Straftat hierzu Anhaltspunkte bieten. Scheiden diese beiden Gesichtspunkte aus, werden sie wie Erwachsene behandelt. Diese Fragen sind im jedem Einzelfall zu prüfen.

Ein Angebot für Sie: 

Oft kann es die Jugendgerichtshilfe nicht nur bei einer Beurteilung belassen. Ist erkennbar, dass Hilfen notwendig sind, so hilft die Jugendgerichtshilfe bei deren Einleitung. Eine Hilfe kann auch nach Abschluss des Verfahren weitergehen.

Diese Hilfen sind z. B.:

  • Beratung bei Erziehungsfragen, schulischen oder beruflichen Problemen, Therapien und/oder der jeweiligen persönlichen Situation.
  • Hilfen zur Erziehung in ambulanter oder stationärer Form, Vermittlung an Fachberatungsstellen wie z. B. Suchtberatung, Schuldnerberatung.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter


e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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