Aufgaben der Jugendgerichtshilfe ist
Damit wir unsere Aufgaben erfüllen können, ist ein persönliches Gespräch unerlässlich."
Wann kommt es zur Jugendgerichtshilfe?
Zu einem Jugendstrafverfahren kommt es, wenn junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren eine Straftat verüben. Grundlage für das Verfahren ist das Jugendgerichtsgesetz. Hier ist verankert, dass nicht vorrangig die Straftat im Mittelpunkt steht, sondern der junge Mensch. Es geht um seine Erziehung. Er soll die Möglichkeit erhalten, aus seinem Fehlverhalten zu lernen.
Bei Jugendlichen (14 - 18 Jahre) erfolgt eine Verurteilung grundsätzlich entsprechend dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Auf der Grundlage des Persönlichkeitsbildes wird eine Verantwortlichkeit im Sinne des JGG geprüft und danach das Verfahren auf der Grundlage des Gestzes weitergeführt.
Heranwachsende (18 - 21 Jahre) können im Jugendstrafrecht als Jugendliche oder als Erwachsene behandelt werden. Sie werden als Jugendliche behandelt, wenn ihre Persönlichkeit oder die Straftat hierzu Anhaltspunkte bieten. Scheiden diese beiden Gesichtspunkte aus, werden sie wie Erwachsene behandelt. Diese Fragen sind im jedem Einzelfall zu prüfen.
Ein Angebot für Sie:
Oft kann es die Jugendgerichtshilfe nicht nur bei einer Beurteilung belassen. Ist erkennbar, dass Hilfen notwendig sind, so hilft die Jugendgerichtshilfe bei deren Einleitung. Eine Hilfe kann auch nach Abschluss des Verfahren weitergehen.
Diese Hilfen sind z. B.:
(06731) 408-5041
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(06731) 408-5042
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(06731) 408-5121
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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey