Anschrift ändern (Umzug im Kreisgebiet):
Es ist ein Nachweis über die Änderung der Anschrift mitzubringen, z.B. der geänderte Personalausweis oder eine Meldebescheinigung. Zur Änderung der Anschrift innerhalb des Landkreises muss lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht) der Zulassungsstelle zur Änderung vorgelegt werden. Diese Änderung können auch die Einwohnermeldeämter durch einen Aufkleber auf den Fahrzeugpapieren vornehmen. Bitte beachten Sie: dies gilt nicht bei Namensänderungen. Dazu müssen bei der Zulassungsbehörde Zulassungsbescheingung Teil I + II (Fahrzeugschein und –brief) vorgelegt werden.
Umschreibung mit Kennzeichenübernahme:
Verlegt
der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er
unverzüglich der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde
mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die
Zulassungsbescheinigung Teil I, sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht) zur Berichtigung vorzulegen.
Bitte fragen Sie bei ihrer Versicherung, ob Sie der Zulassungsbehörde
dabei eine neue eVB-Nummer vorlegen müssen.
Namensänderung:
Zur Namensänderung ist der Zulassungsbehörde ein Nachweis (z.B. geänderter Personalausweis oder Heiratsurkunde) sowie die Zulassungsbescheingungen Teil I+II (Fahrzeugbrief und –schein), sowie der Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (Prüfbericht) vorzulegen.
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Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt die Zulassungsstelle.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ); StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung (StVZO)
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