Pflegschaften (Jugendamt)

Vormundschaften

Sind die Eltern eines Kindes nur an der Wahrnehmung einzelner Teile der elterlichen Sorge gehindert oder wurden Ihnen nur Teile der elterlichen Sorge entzogen, kann das Jugendamt durch das Vormundschaftsgericht für diese Bereiche zum Pfleger bestellt werden. Die rechtliche Vertretung des Kindes durch das Jugendamt bezieht sich in diesen Fällen auf den Wirkungskreis der Pflegschaft. Die Pflegschaft kann sich auf Teile der Personen- und/oder der Vermögenssorge beziehen. Ein Pfleger kann z.B. zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes eingesetzt werden, ebenso aber auch zur Verwaltung einer Erbschaft als Vermögenspfleger.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter


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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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