Führerschein ersetzen - Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl

Führerschein

Um einen Ersatzführerschein zu erhalten, ist ein formeller Antrag direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Im Falle des Verlustes bedarf es einer eidesstattlichen Erklärung (Versicherung an Eides statt). Bei einem Diebstahl ist die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Hier bedarf es dann keiner weiteren eidesstattlichen Versicherung.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Bearbeitungszeit

Beantragung:

  • persönliche Vorsprache erforderlich (wegen Identifikation und Unterschrift)

Versicherung an Eides Statt

Der/die Führerschein-Inhaber/in erklärt, dass

  • der Verbleib des Führerscheins nicht eindeutig bekannt ist
  • der Führerschein nicht sichergestellt,
  • beschlagnahmt oder
  • behördlich entzogen oder vorläufig entzogen ist
  • und dass kein gerichtliches Fahrverbot vorliegt.

Außerdem ist die Erklärung abzugeben, dass dem/der Führerschein-Inhaber/in bekannt ist, dass er/sie nur eine Führerscheinausfertigung besitzen darf. Der/die Inhaber/in erklärt bei etwaigem Auffinden des verlorenen Führerscheins, diesen unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben.

Vor Abgabe der Versicherung an Eides statt wird der/die Führerschein-Inhaber/in über die rechtliche Bedeutung einer Versicherung an Eides statt hingewiesen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • 1 biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • ggf. Diebstahlsanzeige
  • ggf. Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der verlorene/gestohlene Führerschein nicht von der Kreisverwaltung Alzey-Worms ausgestellt wurde)
    Um die Ausstellung des Ersatzführerscheins zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift im Vorfeld durch den/die Antragsteller/in bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch angefordert werden.
  • Bei Ersatz der ehemaligen Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich erforderlich:
    • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt der/die Antragsteller/in)
    • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt der/die Antragsteller/in

Rechtsgrundlagen

Auszug aus § 156 Strafgesetzbuch (StGB)

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wichtiger Hinweis

Rechtlich ist zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein zu unterscheiden. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird der Führerschein nicht mitgeführt, berührt das die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht. Das Fahren ohne Führerschein ist deshalb nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr.4 Fahrerlaubnisverordnung). Hingegen ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat.

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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