Durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis 65 Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) vom Jobcenter.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann deshalb nur erhalten, wer nur vorübergehend als erwerbsunfähig z. B. durch eine befristete Rente gilt. Die Hilfen zum Lebensunterhalt werden in Regelsätzen gewährt und sollen Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Hausrat und die sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens sicherstellen.
Angemessene Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII
Die Kosten der Unterkunft bei der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach SGB XII bzw. der übrigen Hilfen zum Lebensunterhalt nach
SGB XII können nur übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Das BSG hat Richtlinien für die Ausgestaltung des
unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit festgelegt. Aus diesem Grund
haben viele Sozialhilfeträger ein schlüssiges Konzept für die Mietwerterhebung
erstellen lassen.
Für den Landkreis Alzey-Worms erfolgte die
erstmalige Erhebung im Jahre 2013 durch Analyse und Konzepte. Nach BGB sind
qualifizierte Mietspiegel nach 2 Jahren fortzuschreiben.
Die Ergebnisse der Fortschreibung liegen inzwischen
vor. Diese basiert zum einen auf einer
Indexfortschreibung, gemessen an der Entwicklung der Mieten in Rheinland-Pfalz,
zum anderen auf einem Vergleich mit
konkreten Angebotsmieten im Landkreis Alzey-Worms.
Die Angebotsmieten wurden individuell bei den
Wohnungsmarkttypen fortgeschrieben. Da im Wohnungsmarkttyp III zu geringe Werte
vorlagen, wurden dort die Werte der Fortschreibung auf Kreisebene übernommen.
Während in der bisherigen Mietwerterhebung von 2013
die Mietobergrenzen als Netto-Kaltmiete angegeben wurden, wird nach Hinweisen
der Gerichte nun auf die Angabe als Brutto-Kaltmiete (Kaltmiete + Nebenkosten
abzüglich Heizkosten) umgestellt.
Im ersten Bericht wurden die Stadt Osthofen und die
damalige Verbandsgemeinde Westhofen verschiedenen Wohnungsmarkttypen
zugeordnet. Dies wurde nun bei der Fortschreibung beibehalten, obwohl beide
Gemeinden inzwischen zur Verbandsgemeinde Wonnegau fusioniert haben. Die
Veränderung hätte laut Analyse und Konzepte zu einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand geführt.
Zur Frage, ob das
schlüssige Konzept zur Mietwerterhebung von Analyse und Konzepte von dem für
uns zuständigen Sozialgericht Mainz akzeptiert wird, liegt inzwischen ein
Urteil vor, das das von Analyse & Konzepte erstellte Konzept zur Ermittlung
der Angemessenheit bestätigt: LSG v. 29.11.2016, L 3 AS 137/14.
Gebäude Hauptgebäude
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