Häusliche Pflege

Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe unterstützt pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Die Regelungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII) wurden im Wesentlichen aus dem Bundessozialhilfegesetz übernommen.

Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig

  • für Pflegebedürftige, die das Kriterium der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" nicht erfüllen,
  • in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind,
  • für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskostenbei der Pflege in Einrichtungen,
  • sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Leistungen der Hilfe zur Pflege 

Leistungen der Hilfe zur Pflege sind insbesondere:

  • Ambulante Hilfe zur Pflege
    Bei der ambulanten Pflege werden sämtliche Leistungen in der gewohnten Umgebung, also zu Hause, erbracht. Häufig kommt es vor, dass nach Krankheit oder bei Pflegebedürftigkeit längere Zeit oder sogar dauerhaft pflegerische oder hauswirtschaftliche Hilfen benötigt werden. Die hauswirtschaftliche und pflegerische Versorgung kann zum Einen durch Angehörige oder Nachbarn und zum Anderen durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden. Wenn die monatlichen Einkünfte sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, die Kosten für die ambulante Pflege zu tragen, werden die verbleibenden Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen. 
  • Andere ambulante Leistungen
    Andere ambulante Leistungen sind beispielsweise Leistungen für technische Hilfen (Pflegebetten) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Körperpflegemittelartikel) oder Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung (z.B. Türverbreiterung) 
  • Stationäre Hilfe zur Pflege
    Reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie der Einsatz des vorhandenen Einkommens und Vermögens bzw. der zu leistende Kostenbeitrag nicht aus, um die in einem Alten- oder Pflegeheim entstehenden Heimkosten zu bestreiten, werden die nicht gedeckten Kosten im Rahmen der stationären Hilfe zur Pflege übernommen. 
  • Kurzzeitpflege
    Durch die Kurzzeitpflege werden pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben entlastet. Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete (bis zu einer Dauer von 4 Wochen) vollstationäre Versorgung und Betreuung schwer pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen.

Zuständige Behörde

Dokumente


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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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