Führerschein umtauschen - Umstellung "Altführerschein" in neuen EU-Kartenführerschein

Zum 01.01.1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer Scheckkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.

Besonders bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen “alten” Führerschein im “Papierformat” auf einen neuen und modernen Führerschein im Scheckkartenformat umzustellen. Darauf weist das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen hin. Zwar müssen die “alten” Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlichen Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder möglicherweise ein Internationaler Führerschein erforderlich. Inhaber/innen eines EU-Kartenführerscheins benötigen innerhalb der EU keinen internationalen Führerschein.

Ob für Länder außerhalb der EU ein Internationaler Führerschein tatsächlich benötigt wird, können Sie bei Ihrem Reiseveranstalter oder auf den Seiten des Auswärtigen Amtes erfahren.

Bitte beachten Sie:

  • Alle Führerscheine (auch Kartenführerscheine), die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen.
  • Alle EU-Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt wurden/werden, sind ab dem Ausstellungsdatum für 15 Jahre gültig. Diese Befristung bezieht sich lediglich auf die Gültigkeit des Dokumentes nicht jedoch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis.

Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. Führerscheinrichtlinie.
Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die neue Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)  enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter


Voraussetzungen

  • persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Antragstellung (wegen Identifikation)
  • Hauptwohnsitz im Landkreis Alzey-Worms
  • bestehende Fahrerlaubnis

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) (nicht älter als 6 Monate)
  • bisheriger Führerschein
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht vom Landkreis Alzey-Worms ausgestellt wurde)
    Diese kann im Vorfeld durch den/die Antragsteller/in bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch angefordert werden.
  • Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich erforderlich:
    • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt der/die Antragsteller/in)
    • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt der/die Antragsteller/in
  • Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen sind die jeweils erforderlichen Unterlagen vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen. 

Demnach soll der Umtausch wie folgt gestaffelt werden:

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Führerscheininhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033

Nach Ablauf der sich aus der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der jeweilige Führerschein seine Gültigkeit. 

Die Umstellung auf einen neuen EU-Kartenführerschein ist in folgenden Fällen bereits jetzt zwingend erforderlich:

  • Beantragung eines Internationalen Führerscheins
  • Beantragung einer Fahrerkarte
  • Beantragung eines Personenbeförderungsscheins
e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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