Die wichtigsten Baulasten:
Gebäude Hauptgebäude
(06731) 408-4591
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(06731) 408-4791
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Zuständig für: VG Monsheim, VG Wonnegau; Baulasten: Alle Gemeinden im Landkreis
(06731) 408-4791
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Zuständig für: VG Monsheim, VG Wonnegau; Baulasten: Alle Gemeinden im Landkreis
Unterschrift:
Der oder die Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/e müssen die Unterschrift persönlich leisten. Sie können sich vertreten lassen, wenn der Vertreter über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (z.B. Notar, Gericht) verfügt, die sich ausdrücklich auf die einzutragende Baulast bezieht.
§ 86 LBauI Rheinland-Pfalz
(1) Die Person, die das Eigentum an dem
Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr
Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben
(Baulast). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der
Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber
den Rechtsnachfolgenden.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf
der Schriftform. Eine Erklärung in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der
Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
(3)
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In
das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen
und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Eintragungen in das
Baulastenverzeichnis sind dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt
zum Zweck der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster
mitzuteilen.
(4) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der
Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein
öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem
Verzicht sollen die durch die Baulast verpflichteten und begünstigten
Personen gehört werden. Der Verzicht wird mit der Eintragung in das
Baulastenverzeichnis wirksam; von der Eintragung sollen die
verpflichteten und begünstigten Personen benachrichtigt werden.
(5)
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das
Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen
lassen.
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey