Baulasten

Bauen und Wohnen

Die wichtigsten Baulasten:

  • Abstandsflächenbaulast
  • Anbau-Baulast
  • Vereinigungsbaulast
  • Zuwegungsbaulast

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Voraussetzungen

Unterschrift:

Der oder die Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/e müssen die Unterschrift persönlich leisten. Sie können sich vertreten lassen, wenn der Vertreter über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (z.B. Notar, Gericht) verfügt, die sich ausdrücklich auf die einzutragende Baulast bezieht.

Benötigte Unterlagen

  • 1 Original und 1 Kopie des Lageplans mit Eigentümernachweis des/der betroffenen Grundstücks/e
  • 1 amtlich beglaubigter Grundbuchauszug des/der begünstigten Grundstücks/e
  • 1 amtlich beglaubigter Grundbuchauszug des/der betroffenen Grundstücks/e

Rechtsgrundlagen

§ 86 LBauI Rheinland-Pfalz
  (1) Die Person, die das Eigentum an dem Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.
  (2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
  (3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zum Zweck der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.
  (4) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast verpflichteten und begünstigten Personen gehört werden. Der Verzicht wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; von der Eintragung sollen die verpflichteten und begünstigten Personen benachrichtigt werden.
  (5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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