Namensänderungen oder Namenserteilungen nach dem Bürgerlichen Recht (BGB)
In den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (BGB) ist das deutsche Namensrecht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Das heißt, bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Scheidung, Adoption, Einbenennung von minderjährigen Kindern bei Wiederheirat der Mutter, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten.
Für die Bearbeitung dieser Erklärungen oder Anträge ist das Standesamt zuständig. Bitte informieren Sie sich hierzu bei dem Standesamt ihrer Stadt- /Verbandsgemeindeverwaltung.
Behördliche Namensänderung
Die Namensänderung nach öffentlichem Recht erfolgt nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 mit späteren Änderungen. Danach können Familien- und Vornamen von deutschen Staatsangehörigen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden.
Die öffentlichrechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach Bürgerlichen Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar ergeben.
Dies ist z.B. der Fall, wenn
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen ist das Standesamt ihrer Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung zuständig.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
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