Gewässerschutz (Wassergefährdende Stoffe)

Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

  • Säuren, Laugen
  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  • Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaf-fenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Nach den Wassergesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Anla-genverordnung (VAwS) müssen Anlagen zum Umgang (Lagern, Abfüllen und Umschlagen) mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser) nicht zu befürchten ist.

Die Anlagen müssen, wenn sie einwandig sind, in einer medienbeständigen Wanne lagern oder doppelwandig und mit Leckanzeigegerät, festem Füllanschluß und Überfüllsicherung (Grenzwertgeber) versehen sein.

Anlagen ab 1.000 Liter Fassungsvermögen sind bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Bei einem Fassungsvermögen von über 10.000 Liter ist bei der Unteren Bauauf-sichtsbehörde für die Einlagerung/ Aufstellung eine Genehmigung zu beantragen.

Hierfür sind erforderlich

  • Übersichtslageplan mit Einzeichnung des Standortes
  • Grundriss und Schnittzeichnung des Lagerraumes mit Darstellung der Behälteranlage und Leitungsführung (oberirdische Lagerung)
  • Baubeschreibung der Anlage
  • Bauartzulassung und Eignungsbescheinigung des Heizölbehälters

Wenn ein wassergefährdender Stoff bei der Lagerung oder dem Transport austritt und in ein Gewässer, eine Abwasseranlage (Kanal) oder in den Boden eindringt, so ist dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

Auf Grund der Wassergesetze sind bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen folgende Prüfpflichten durch Sachverständige vorgeschrieben:

Erstmalige Prüfungen:

Folgende Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage durch den Sach-verständigen zu prüfen:

Erdtanks und unterirdische Rohrleitungen,
oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 Liter Gesamtinhalt.

Wiederkehrende Prüfung:

Folgende Anlagen sind spätestens 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten spätestens 2,5 Jahre nach der letzten Überprüfung, sowie bei Stilllegung durch den Sachverständigen zu prüfen.

  • Erdtanks und unterirdische Rohrleitungen,
  • oberirdische Anlagen mit einem Gesamtinhalt von mehr als 10.000 Liter;
    in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten von mehr als 1.000 Liter, bei der Lagerung von Heizöl ab 5.000 Liter

Die Tankanlagen sind vor Durchführung der Prüfung durch einen Sachverständigen durch einen Fachbetrieb entsprechend vorzubereiten.

Zuständige Mitarbeiter


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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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