Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. In diesen Fällen müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden und zum 01.07.2017 veränderten Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird vom Jugendamt für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat,
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder
Seit dem 01. Juli 2017 können alleinerziehende Elternteile von der Geburt des Kindes an bis zu seiner Volljährigkeit den Unterhaltsvorschuss beantragen und beziehen. Eine Beschränkung auf eine gewisse Dauer oder eine Altersgruppe gibt es nicht mehr. Ziel ist es, die Lebenssituation mit der Unterhaltsleistung zu erleichtern.
Als dauernd getrennt lebend im Sinne des UVG gilt auch ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Als Beispiel ist hier der inhaftierte Ehemann mit voraussichtlicher Haftdauer von mehr als sechs Monaten zu nennen. Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Stiefkinder im Haushalt eines Elternteils. Wenn unterhaltsberechtigte Kinder teils beim Vater, teils bei der Mutter leben, sodass beide Elternteile gegenseitig unterhaltspflichtig sind, gelten Besonderheiten. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen beim Jugendamt, ob Sie Anspruch auf Leistungen haben.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen.
Es ist nicht Voraussetzung, dass Sie Anspruch auf Hartz IV Leistungen haben oder auf den Unterhalt für das Kind angewiesen wären. Es ist ebenfalls nicht Voraussetzung, dass der andere Elternteil den UVG-Satz, gleichgültig aus welchem Grund, nicht zahlen kann. Rückzahlungspflichtig ist immer nur der Elternteil, der nicht mit dem Kind/den Kindern zusammenlebt.
Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(06731) 408-6221
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(06731) 408-6222
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(06731) 408-6212
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(06731) 408-6211
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(06731) 408-6231
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(06731) 408-6230
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(06731) 408-6232
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(06731) 408-6262
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Für die Bearbeitung des Unterhaltsvorschussantrages werden folgende Unterlagen (in Kopie) / Angaben benötigt:
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Die Anträge auf Unterhaltsvorschuss können gerne online eingereicht werden:
Montag, Dienstag und Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr,
Montag, Dienstag
14:00 - 16:00 Uhr, sowie
Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr