Rotes Oldtimerkennzeichen beantragen

Es muss über das zuständige Einwohnermeldeamt ein „Polizeiliches Führungszeugnis“ mit dem Zweck „rotes Kennzeichen“ beantragt werden (Dauer ca. 2 Wochen). Wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, kann man mit Führungszeugnis, Ausweis, ggf. Gewerbeanmeldung, eVB-Nummer für rote Dauerkennzeichen ein solches beantragen. Die Fahrzeuge werden in ein „Fahrzeugscheinheft“ eingetragen. Zur Eintragung ist jeweils eine „Oldtimerabnahme“ nach § 23 StVZO erforderlich. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente


Voraussetzungen

Der Hauptwohnsitz ist bei der Beantragung der Zulassung maßgeblich.
Rechtsgrundlage: § 6 i. V. m. § 46 FZV

Die Zulassung kann demnach nur noch bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Bereich der Halter seinen Hauptwohnsitz hat.
Die vor dem 01. März 2007 für natürliche Personen bestehende Wahlfreiheit, der Zulassung an Haupt- oder Nebenwohnsitz, ist entfallen. 

Gebühren/Zahlungsart

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt die Zulassungsstelle.

Benötigte Unterlagen

Bei der Meldebehörde bitte ein polizeiliches Führungszeugnis (für rote Dauerkennzeichen) beantragen. Bei Zuteilung des roten Dauerkennzeichens sind dann vorzulegen:

  • Personalausweis und ggf. Gewerbeanmeldung
  • spezielle eVB-Nummer der Versicherung für rote Dauerkennzeichen
  • polizeiliches Führungszeugnis.
  • Es wird noch eine Anfrage des Punkteregisters in Flensburg eingeholt.
  • Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für die jeweils einzutragenden Fahrzeuge, sowie die Abnahme nach §23 StVZO (Oldtimerabnahme) pro Fahrzeug

Rechtsgrundlagen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ); StraßenVerkehrsZulassungsOrdnung (StVZO)

Besondere Hinweise

  • Anstelle des Personalausweises ist auch ein Reisepass mit Meldebescheingung zulässig
  • bei Zulassung auf Minderjähringe oder nicht geschäftsfähige Personen ist eine Einwilligung aller Erziehungsberechtigten bzw. des/der gesetzlichen Vertreter unter Vorlage aller Ausweise nötig
  • bei Zulassung auf juristische Personen sind zusätzlich die Gewerbeanmeldung oder die Handwerkskarte sowie eine Vollmacht des Geschäftsführers vorzulegen
  • bei Zulassung auf eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR / GdbR) wird die Zulassung auf eine der beteiligten Personen vorgenommen (ggf. Ausweis und Vollmacht)
  • als Nachweis des Kontos wird z.B. die Bankkarte, EC-Karte oder ein Kontoauszug anerkannt
  • Nur mit einer Zulassungsbescheingung Teil I und Siegeln auf den Kennzeichen, die ab dem 01.01.2015 ausgestellt wurden ist eine "Online-Ausserbetriebsetzung" möglich
e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Öffnungszeiten der Zulassungsstelle

Montag - Donnerstag
  07:30 - 13:00 Uhr
Freitag
  07:30 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag
  14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
  14:00 - 18:00 Uhr

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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