Einkommensgrenzen


der Eltern*

eines Elternteils

ein Kind

26.500 Euro

22.750 Euro

zwei Kinder

30.250 Euro

26.500 Euro

drei Kinder

34.000 Euro

30.250 Euro

vier Kinder

37.750 Euro

34.000 Euro

usw.



* oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt.

Einkünfte, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen für Kinder werden grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet.

Auch Unterhaltszahlungen, die ein geschiedenes oder dauernd getrennt lebendes Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie das zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen als Sonderausgabe abgezogen hat.

Nähere Informationen bezüglich des Einkommens finden Sie auch auf dem Merkblatt des Antrages.

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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Bei Fragen zur Organisation der Schulbuchausleihe wenden Sie sich bitte an:

 
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