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der Eltern* | eines Elternteils |
---|---|---|
ein Kind |
26.500 Euro |
22.750 Euro |
zwei Kinder |
30.250 Euro |
26.500 Euro |
drei Kinder |
34.000 Euro |
30.250 Euro |
vier Kinder |
37.750 Euro |
34.000 Euro |
usw. |
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* oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt.
Einkünfte, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen für Kinder werden grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet.
Auch Unterhaltszahlungen, die ein geschiedenes oder dauernd getrennt lebendes Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie das zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen als Sonderausgabe abgezogen hat.
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