Bekanntmachung

03.04.2023

Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Wirtschaftsplan Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Alzey-Worms für das Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr 2023

I. 

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier, hat mit Verfügung vom 28.03.2023, Az.: 17 461-1/AZ/21a, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und den Wirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Alzey-Worms für das Haushalts-/Wirtschaftsjahr 2023 genehmigt. 

II. 

Die Kreditgenehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Landkreises Alzey-Worms vorgesehenen Investitionskredite in Höhe von 11.371.909 € wurde von der ADD teilweise in Höhe von 8.658.455 € genehmigt. Der gem. § 3 der Haushaltssatzung des Landkreises Alzey-Worms für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 13.458.250 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird in Höhe von 12.956.250 € genehmigt. 

III. 

Die Satzung wird gemäß §§ 17, 20 und 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188) i. V. m. §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, nachstehend bekanntgemacht. 

IV. 

Der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan liegen entsprechend der Bestimmungen des § 57 LKO i. V. m. § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit von Mittwoch, 05.04.2023, bis einschließlich Donnerstag, 13.04.2023, (Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr, Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Str. 36, Alzey, Zimmer 68, öffentlich aus. 

V. 

Sofern die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder aufgrund der LKO zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 
  2. vor Ablauf der in Ziffer IV. Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. 

Wird eine Verletzung nach Ziffer IV. Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Ziffer IV. Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. - 2 - 

Alzey, 31.03.2023 

Az.: 1-11612-1/al 
Kreisverwaltung Alzey-Worms 

gez. Heiko Sippel 
Landrat 

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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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