Entlastung für Bürger*innen mit geringem Einkommen

28.12.2022

Wohngeld-Plus-Gesetz gilt ab Januar

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms informiert über das neue Wohngeld-Plus-Gesetz. Dieses gilt ab Januar 2023. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete und soll Bürger*innen mit geringem Einkommen, aber hohen Wohnkosten entlasten. Die gleiche Leistung gibt es für Hauseigentümer*innen als Lastenzuschuss. Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch das Sozialamt) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Mit dem neuen Wohngeldgesetz werden auch die Heizkosten bei der Berechnung des Wohngeldes in Form einer Pauschale berechnet. Dies führt für die Leistungsberechtigten, die bisher im Wohngeldbezug waren, automatisch zu höheren Leistungen. Außerdem wird durch die neuen Regelungen damit gerechnet, dass viele Menschen neu einen Anspruch auf Wohngeld haben. Ebenso werden einige, die bislang im Bezug von Grundsicherungsleistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes waren, durch die höheren Leistungen ins Wohngeld wechseln.

Bürgerinnen und Bürger, die nach dem neuen Wohngeld-Recht einen Anspruch auf Wohngeld haben, finden auf der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de die erforderlichen Antragsformulare zum Download:

1. Formloser Antrag (mit diesem sichern Sie sich, dass im Falle einer Wohngeld-Berechtigung die Hilfe rückwirkend ab Eingang des formlosen Antrages gewährt wird).

2. Antrag Wohngeld.

3. Antrag Lastenzuschuss (bei Eigenheim)

FAQs zum neuen Wohngeldrecht:

  1. Ich bin derzeit schon im Bezug von Wohngeld. Was muss ich tun, um die neuen Leistungen ab Januar 2023 zu erhalten? Muss ich einen neuen Antrag stellen?

Wenn Sie bereits im Wohngeldbezug sind, brauchen Sie keinen neuen Antrag zu stellen. Sie erhalten automatisch im Laufe des Monats Januar 2023 die neue höhere Leistung!

  1. Ich habe erst kürzlich einen Antrag auf Wohngeld gestellt. Dieser wurde nach dem im Jahre 2022 geltenden Recht abgelehnt. Macht es Sinn, jetzt wieder einen neuen Antrag zu stellen?

Wir bitten Sie, zunächst einen „formlosen Antrag“ zu stellen. Da wir Ihre Unterlagen aus dem abgelehnten Antrag noch zur Verfügung haben, brauchen Sie eventuell keinen umfassenden Antrag zur Prüfung eines Anspruches nach dem neuen Recht mehr zu stellen. Wir fordern dann nur die Unterlagen von Ihnen an, die noch fehlen.

  1. Wie kann ich den einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten?

Dieser wird an alle Wohngeld-Berechtigten, die in einem Monat des Zeitraumes September 2022 bis Dezember 2022 Leistungen erhalten haben, automatisch ausgezahlt. Auch hierfür muss kein Antrag gestellt werden. Im Zuge der Umstellungen auf das neue Gesetz werden die Auszahlungen erst im Laufe des Monates Januar 2023 fließen.

  1. Ich erhalte derzeit SGB II-Leistungen des Jobcenters. Da aufgrund der neuen Regelungen zu erwarten ist, dass Wohngeld für mich die höhere Leistung ist: was kann ich tun, um mir einen Wohngeldanspruch zu sichern?

Über eine gesetzliche Regelung werden Sie für die Dauer eines halben Jahres nicht vom Jobcenter auf eine eventuell vorrangige Beantragung von Wohngeld verwiesen. Sie erhalten in diesem Zeitraum weiterhin Ihre SGB II-Leistungen. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass Sie einen Wohngeld-Anspruch haben, können Sie bei der Kreisverwaltung einen formlosen Antrag auf Wohngeld stellen. Teilen Sie dann bitte mit, dass Sie bereits SGB II-Leistungen beziehen. Da man nur Wohngeld oder SGB II-Leistungen erhalten kann.

  1. Ich erhalte derzeit SGB XII-Leistungen (Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter) vom Sozialamt. Da aufgrund der neuen Regelungen zu erwarten ist, dass Wohngeld für mich die höhere Leistung ist: was kann ich tun, um mir einen Wohngeldanspruch zu sichern?

Ihre Sozialbehörde wird vorsorglich einen Erstattungsanspruch an die Wohngeldstelle richten, wenn zu erwarten ist, dass das Wohngeld für Sie die höhere und damit günstigere Leistung ist. Sie werden dann aufgefordert, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Warten Sie daher auf das Schreiben des Sozialamtes.

Die Mitarbeiter*innen der Wohngeldstelle sind bemüht, zeitnah die neuen Leistungen zu berechtigen, deshalb bitten wir von Nachfragen bei diesen abzusehen.

Für die Antragsannahme haben wir eine zentrale Stelle in Zimmer 219 im zweiten Stock der Kreisverwaltung Alzey-Worms eingerichtet. Dort erhalten Sie zu den Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Hilfe bei der Antragstellung.

Um Wartezeiten zu vermeiden, empfiehlt sich auch hier, einen Termin zu vereinbaren unter: der Hotline-Nummer (06731) 408-2190.

Weitere Informationen zum neuen Wohngeldrecht finden Sie hier: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/wohngeld-plus/wohngeld-plus-artikel.html

e-Services - digitale Anträge und Onlinedienstleistungen

Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies, Tracking-Technologien von Dritten (Matomo) und externe Komponenten (Google Maps und YouTube), um ihr Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von den Anbieter gesammelt werden. Nähere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Details anzeigen zu: Cookies | Analyse-Tools (Marketing-/Tracking)
| Plugins und Tools (Externe Komponenten)