14.01.2022
Auch wenn die Impfungen und Booster-Impfungen gut vorankommen, ist die hochansteckende Omikron-Variante jetzt auch in Rheinland-Pfalz vorherrschend. Um weiterhin sicherzustellen, dass das Gesundheitssystem sowie die sogenannte kritische Infrastruktur wie Polizei und Feuerwehr funktionsfähig bleiben, haben sich Bund und Länder auf bundeseinheitliche Quarantäneverkürzungen geeinigt. Die neuen Corona-Bestimmungen treten in Rheinland-Pfalz am heutigen Freitag, 14. Januar, in Kraft.
Unter anderem werden die Isolations- und Quarantäne-Zeiten für Infizierte und für Kontaktpersonen von 14 auf nur noch maximal zehn Tage verkürzt. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung mit einem negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest möglich. Wer geboostert ist, muss als Kontaktperson auch weiterhin nicht mehr in Quarantäne.
Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern etc. können bei einer Infektion mit dem Coronavirus die Isolation nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test beenden, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei waren. Aus der Quarantäne als Kontaktperson kann sich diese Personengruppe nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest freitesten.
Kinder und Jugendliche, die eine Kita oder Schule besuchen, können im Falle einer Infektion die Isolation nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest beenden. Die Quarantäne als Kontaktpersonen kann für diese Gruppe nach fünf Tagen mit negativem PCR oder Schnelltest beendet werden. Ausnahmen sind bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen (Test- und Maskenpflichten) möglich. Ohne Testung gilt für alle Gruppen: Entlassung aus Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen.
Folgende Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne: Geboosterte, frisch - das heißt vor weniger als drei Monaten - doppelt Geimpfte, geimpfte Genesene und frisch (wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt) Genesene.
Leichte Lockerungen der 2G-Plus-Regeln in Restaurants
Ab dem heutigen Freitag gelten zudem leichte Lockerungen beim Besuch von Gaststätten und Restaurants. Dort müssen Genesene und Geimpfte einen negativen Corona-Test vorweisen, bevor sie das Lokal betreten dürfen. Von der Testpflicht befreit sind weiterhin Menschen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung).
Diese Ausnahmeregelung gilt jetzt
auch für diejenigen, deren Zweitimpfung oder Genesung noch keine drei Monate
zurückliegt.
Herzlich dankt
Landrat Heiko Sippel den Bürgerinnen und Bürgern, die sich an den
zurückliegenden Feiertagen verantwortungsbewusst verhalten haben. Wichtig sei
es jetzt, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu Impfung- und
Booster-Impfung zu nutzen, um gegen die hochansteckende Omikron-Variante
bestmöglich geschützt zu sein. Mit einer Impfquote von aktuell 83 Prozent,
liege der Landkreis weiterhin über dem Landesdurchschnitt von 80,3 Prozent.
Knapp 50 Prozent der Bevölkerung über 12 Jahren habe im Landkreis Alzey-Worms
bisher eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten.
Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:
Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.
Bitte kommen Sie möglichst alleine zu Terminen. Wir empfehlen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, für Besuche des Gesundheits-amtes ist dies derzeit noch verpflichtend.
Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey