Martinsumzüge: Abstandsregel einhalten / Musikalische Begleitung zulässig

22.10.2021

Unterüberschrift der Meldung

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms weist darauf hin, dass Martinsumzüge in diesem Jahr nach den Vorgaben des Landes stattfinden können, wenn bestimmte Regeln nach § 6 Abs. 1 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO) eingehalten werden. Es gilt das Abstandsgebot von 1,5 Metern, wobei Familien oder andere Gruppen zusammenstehen oder gehen dürfen. Gemeinsames Singen ist in reduziertem Rahmen möglich. Musikalische Beiträge von Ensembles wie Bläsergruppen sind unter Wahrung des Abstandsgebots ebenfalls zulässig. Für entsprechende Veranstaltungen im Innenbereich gelten darüber hinaus die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Für Verköstigungsangebote und für das Beisammensein im Anschluss an den Martinsumzug gelten folgende Regeln:

  Reiner „To go“ Verkauf / Ausgabe an Ständen: Findet im Anschluss an den Martinsumzug ein Verkauf (oder eine unentgeltliche Ausgabe) von Essen und Getränken an Verkaufsständen statt und ist dies als reines „to go“ Angebot angelegt, so gelten in der Warteschlange die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. §9 Abs. 1 S. 26. CoBeLVO (s. Straßenverkauf) findet hier Anwendung. Sonderinfo „Durchführung von Martinsumzügen“ 2021 gem. 26. CoBeLVO Rlp 

„To go“ Verkauf/ Ausgabe an Verkaufsständen mit Steh-/ Sitzgelegenheiten an Tischen: Werden durch den Veranstalter (Steh)- Tische und Stühle zum Verweilen und Verzehr der Speisen und Getränke bereitgestellt oder erfolgt eine Bewirtung an Tischen, so gelten die Regelungen wie für die Öffnung gastronomischer Einrichtungen (§9 Abs. 2 26. CoBeLVO) Für den Innen- und den Außenbereich gilt: - Pflicht zur Kontaktdatenerfassung - *Medizinische Gesichtsmaske oder Maske Standard KN95/ N95 oder FFP2 ist bis zum Platz zu tragen. Am Platz darf sie abgenommen werden. - * Abstandsgebot zwischen Gästen unterschiedlicher Tische und in Wartesituationen - Vorhaltung eines Hygienekonzeptes Im Innenbereich gilt zusätzlich die Testpflicht: (negativer Schnell-/Selbsttest, der weniger als 24 Stunden alt ist; negativer PCR-Test, der weniger als 24 Stunden alt ist). Ausgenommen von der Testpflicht sind Geimpfte/Genesene bzw. Kinder bis einschließlich elf Jahreoder Schülerinnen und Schüler. 

Sonderform : Maskenpflicht und Abstandsgebot können entfallen, wenn maximal die folgende Zahl an nicht-immunisierten Personen gleichzeitig anwesend ist; und darüber hinaus nur Geimpfte/Genesene, Kinder bis 11 Jahre: Bei Warnstufe 1: 25 nicht-immunisierte Personen.

„Gerade für Familien mit Kindern ist dies eine tolle Sache und ein weiterer Schritt in Richtung Normalität. So kann es in diesem Jahr zum Glück wieder heißen: „Ich gehe mit meiner Laterne und meine Laterne mit mir!“, freut sich der Erste Kreisbeigeordnete Steffen Jung.

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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

© 2007-2024 Kreisverwaltung Alzey-Worms - Alle Rechte vorbehalten
 
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