Neue Corona-Verordnung tritt am 12. September in Kraft

10.09.2021

Ab Sonntag gilt das neue Warnstufensystem sowie die „2G+“-Regelung

Am Sonntag, 12. September, tritt in Rheinland-Pfalz eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft, die viele Neuerungen mit sich bringen wird. Wesentliche Änderung besteht unter anderem darin, dass mit Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht mehr alleine die 7-Tage-Inzidenz ausschlaggebend für weitere Maßnahmenverschärfungen oder -lockerungen sein wird. Vielmehr wird mittels Einführung eines neuen Warnstufensystems das Infektionsgeschehen von nun an ins Verhältnis zur Gesamtauslastung des Gesundheitssystems gesetzt. Die 7-Tage-Inzidenz, die Hospitalisierungs-Inzidenz und der prozentuale Wert der belegten Intensivbetten sind dann die drei Leitindikatoren, die bei der Bestimmung einer Warnstufe und damit verbunden bei der Festlegung der geltenden Schutzmaßnahmen eine entscheidende Rolle spielen. Werden in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen mindestens zwei der drei Indikatoren innerhalb einer Warnstufe überschritten, so gilt am übernächsten Tag die nächsthöhere Warnstufe. Werden die Werte innerhalb einer Warnstufe hingegen an drei aufeinander folgenden Werktagen nicht mehr erreicht, gilt die jeweilige höhere Warnstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr. Würde das neue System bereits heute greifen, befände sich der Landkreis Alzey-Worms in Warnstufe 1.

„2G+“-Regelung: Lockerungen für Immunisierte

Neu ist auch, dass mit Einführung der „2G+“-Regelung künftig weitere Lockerungen für Immunisierte (Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis einschließlich elf Jahre) insbesondere bei Veranstaltungen, im Sport und der Gastronomie gelten werden. „2G+“ schafft gleichzeitig Entlastung für Veranstalter und Unternehmer, die künftig wieder mit höheren Auslastungen planen können. Beispielsweise bei Veranstaltungen im Freien wird es mit Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht mehr die bisherige Obergrenze von maximal 500 Teilnehmenden oder Zuschauenden inklusive Geimpfter und Genesener geben. Vielmehr wird fortan bei Volksfesten und Open-Air-Veranstaltungen abhängig von der jeweils geltenden Warnstufe eine Obergrenze der nicht-immunisierten Teilnehmenden oder Zuschauenden festgesetzt. So können im Freien innerhalb der Warnstufe 1 Feste ohne feste Plätze mit bis zu 25.000 Personen stattfinden, wobei davon nur maximal 1.000 Personen nicht-immunisiert sein dürfen. Gleichzeitig gilt für letztere die Testpflicht. 

Neu ist auch, dass bei Veranstaltungen und in der Gastronomie ausnahmsweise das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht bei Gästen entfallen darf, wenn bei Gültigkeit der Warnstufe 1 maximal 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur Genesene und Geimpfte gleichzeitig anwesend sind. Sollte aufgrund eines sich verschärfenden Infektionsgeschehens die Warnstufe 2 bzw. 3 gelten, reduziert sich die zulässige Anzahl an Nicht-Immunisierten auf maximal zehn bzw. fünf. 

Im Amateur- und Freizeitsport können ab Sonntag, 12. September, Training und Wettkampf im Innen- und im Außenbereich wieder ohne Personenbegrenzung stattfinden, sofern bei der Sportausübung innerhalb der Warnstufe 1 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Im Innenbereich gilt für Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene die Testpflicht. 

Verschärft werden die Testpflicht für Nicht-Immunisierte auch im Bereich der körpernahen Dienstleistungen sowie in der Innengastronomie. Wo bislang eine Testpflicht in besagten Bereichen erst mit Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 galt, besteht diese künftig inzidenzunabhängig für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind. Auch nicht-immunisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich ab kommender Woche darauf einstellen, dass mit Wiederaufnahme des Dienstes im Betrieb oder an anderem Einsatzort außerhalb des Homeoffice nach einer Abwesenheit von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Testpflicht besteht.

Schulen: Umfang der Maskenpflicht abhängig von Warnstufe

Auch in Schulen wird mit Inkrafttreten der neuen Verordnung der Umfang der Maskenpflicht abhängig von der jeweils geltenden Warnstufe gemacht. Innerhalb der Warnstufe 1 gilt die Maskenpflicht grundsätzlich im Schulgebäude, entfällt jedoch am Platz im Klassenzimmer. Mit Ausrufung höherer Warnstufen erfolgt dann eine Ausweitung der Maskenregelung.

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