Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO)

23.03.2020

Vom 23. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: 

Teil 1

Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen,  Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum 

§ 1

(1) Es sind geschlossen:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafes und ähnliche  Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
3. Eisdielen, Eiscafes und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und  Außengastronomie),
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche  Einrichtungen,
5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von  Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,  Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,
6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,  Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien,  Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen,
8. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche  Einrichtungen,
9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der  Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten  werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios,  Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
10. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des  Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen,
11. Spielplätze und ähnliche Einrichtungen. 

Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes  1 Nr. 2 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger  Speisen und Getränke zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen  dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort  nicht zulässig. 

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen  Einzelhandelsbetrieben entspricht,
3. Apotheken, Sanitätshäuser,
4. Tankstellen,
5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
6. Reinigungen, Waschsalons,
7. Zeitungs- und Zeitschriften verkauf,
8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
9. Großhandel. 

Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur  Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel,  Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise  durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den  Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der  Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. Für  Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8 und 9 ist ab Inkrafttreten dieser  Verordnung bis zum Ablauf des 19. April 2020 die Öffnung an allen Sonn- und  Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren  zulässig. 

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben,  sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies  gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen  kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder  Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der  Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Flörgeräteakustiker,  medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein  Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen. 

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der  notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.

(5) Bietet eine Einrichtung neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Waren oder  Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit  das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des  Verkaufs oder Angebots bildet. 

(6) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch  für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Im Übrigen sind die  notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten.

§ 2 

Untersagt sind
1. Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere  in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und  sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen  Bereich sowie
4. Reisebusreisen. 

§ 3 

Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. 

§ 4 

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einerweiteren nicht  im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen  Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der  Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.  Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein  Umgangsrecht weiterhin auszuüben 

(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen  (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der  Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der  Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu  dienen bestimmt sind. 

(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei  denen Personen unmittelbar Zusammenarbeiten müssen, einschließlich der  erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,  sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der  notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen,  bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen  müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im  Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften)  sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung. 

(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig. 

(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von  Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der  Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und  es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits  zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung  umgehend verlassen. 

Teil 2

Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten 

§ 5 

(1) An allen Schulen von Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären  Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären  Betreuungsangebote. 

(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote. 

§ 6 

(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich  ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in  Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne  einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden  durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für  folgende Personen infrage:
1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem  Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders  beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist,
2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur  Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und zwar derzeit  unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen  angehören. Zu diesen Gruppen zählen zum Beispiel Angehörige von  Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher  oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung. Dieser Katalog ist nicht  abschließend. Für die Versorgung der Bevölkerung wichtig können auch andere  Berufsgruppen sein, zum Beispiel Angestellte in der Lebensmittelbranche, Landwirte oder Erntehelfer, Mitarbeiter von Banken und Sparkassen oder bei Medienunternehmen.
3. berufstätige Alleinerziehende und andere Sorgeberechtigte, die auf eine  Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden (Härtefälle). Dabei ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. 

(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind,  wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für  alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien  zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge  Unterstützungsangebote erfolgen. 

(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten  und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer COVID-19-  Infektion besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der  Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem  Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz  verrichten. 

(4) Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten  haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet  ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen  worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines  Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung  nach Absatz 1 in Anspruch nehmen. 

Teil 3 Einschränkung der Besuchsrechte für  Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen 

§ 7 

(1) Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II  entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits  infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen  folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr.  2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); dies gilt insbesondere für Hospize,
2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches  Sozialgesetzbuch,
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der  Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach  § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden  Fassung,
5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit  Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit  Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für  volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4  bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen. 

(2) Eine kurzzeitige Anwesenheit in einem Risikogebiet, beispielsweise im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Absatz 1, selbst wenn es dabei etwa  bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist. 

(3) Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder  Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht  zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit  erkennbaren Atemwegsinfektionen. 

(4) Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen  zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt  werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den  jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden. 

§ 8

(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des  Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von  Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2  des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen  erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung  untersagt. Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere  Leistungsanbieter. 

(2) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke  Menschen. 

(3) Absatz 1 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den angeschlossenen  Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch unabweisbar  notwendige Behandlungen dürfen durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt das in  Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht. 

(4) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und  Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für  psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein  Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte  Betretungsverbot nicht.

(5) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten  Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen  untersagt. 

Teil 4

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen 

§ 9 

(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019-2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung,  der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111  und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der  Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren  Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang  mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von  Notfällen ist zu gewährleisten. Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a  Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). 

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und  Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder  psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit  medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der  Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der  Allgemeinheit ebenfalls reduzieren. 

(3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich  vorgesehenen Funktion einzustellen. Die Kapazitäten sind für die stationäre  Behandlung von Krankenhauspatientinnen und -patienten vorzuhalten. 

Teil 5

Einreise aus Risikogebieten 

§ 10 

(1) Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19  erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der  Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das  Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer  Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt. 

(2) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die  ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei  mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar  hinter der Frontscheibe auszulegen. Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei  vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst  schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu  Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. 

Teil 6

Allgemeinverfügungen 

§ 11 

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der  Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur  Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz  erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind  zurückzunehmen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Aligemeinverfügungen  der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als  Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit,  Gesundheit und Demografie zu erlassen. 

Teil 7

Schlussbestimmungen 

§ 12 

Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des 15. Abschnitts des  Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen. 

§ 13 

Es werden aufgehoben:
1. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie  vom 13. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zum Entfall von  Unterricht und Betreuungsangeboten im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus  SARSCoV-2 (COVID-19),
2. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie  vom 16. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Einschränkung  der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im  Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
3. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie  vom 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des  Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz,
4. die Erste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. März 2020  (GVBI. S. 73) und
5. die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2020  (GVBL. S. 78). 

§ 14 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des  19. April 2020 außer Kraft. 

Mainz, den 23. März 2020 

Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

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Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Kreisverwaltung:

Für persönliche Vorsprachen soll grundsätzlich eine vorherige Terminvereinba-rung erfolgen.

Unser Team ist zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar. 
Ihre Unterlagen können zudem über den Postweg oder per Briefkasten-Einwurf (Ernst-Ludwig-Straße 36) übermittelt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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